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Entscheidung

3 StR 29/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300424B3STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300424B3STR29.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/24 vom 30. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be- schwerdeführers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen versuchten ge- werbsmäßigen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verur- teilt und die Einziehung des Wertes des Taterlangten sowie im Einzelnen be- zeichneter Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. a) Die vom Generalbundesanwalt beantragte tateinheitliche Zusammen- fassung einerseits der Fälle II. 3) und II. 4) der Urteilsgründe und andererseits 1 2 3 - 3 - der Fälle II. 8) und II. 9) der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Das Landge- richt ist insoweit jeweils zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB aus- gegangen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte in dem Fall II. 4) der Urteils- gründe einen Gartenstuhl zum Übersteigen einer Mauer nutzte, den er zuvor aus dem Garten eines anderen Grundstücks entwendet hatte, nachdem er dort im Haus keine Beute gefunden hatte (Fall II. 3) der Urteilsgründe), vermag eine tat- einheitliche Verknüpfung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zumal vor dem Hinter- grund, dass nicht hat festgestellt werden können, ob der Angeklagte den Garten- stuhl sofort im Anschluss an den versuchten Diebstahl in dem Fall II. 3) der Ur- teilsgründe mitnahm oder kurze Zeit später zurückkehrte und den Stuhl erst dann holte. Der Umstand, dass die Tatorte in den Fällen II. 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils Hälften desselben Doppelhauses sind, vermag eine Tateinheit ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr war für jede der Taten ein gesonderter Tatent- schluss erforderlich, und der Angeklagte verschaffte sich in jedes der Tatobjekte einzeln Zugang. b) Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser wegen einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten eine Schuldspruchänderung beantragt hat, steht dies einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 1999, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13; BeckOK/Wiedner, StPO, 51. Ed., § 349 Rn. 31). Daran ändert weder der Umstand etwas, dass sich der General- bundesanwalt auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1), noch, dass er 4 5 - 4 - bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe beantragt hat, die Einzelstra- fen in den Fällen II. 3) und 9) der Urteilsgründe aufzuheben und entfallen zu las- sen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19, juris Rn. 4; vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; vom 2. März 2016 - 1 StR 433/15, wistra 2016, 231, 232 zu einem Antrag auf Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß). 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Ur- teils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 3. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. März 2024 hat dem Senat vor- gelegen. Schäfer Paul Hohoff Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 30.08.2023 - 15 KLs/1410 Js 64368/22 - 10/23 6 7