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Entscheidung

6 StR 74/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR74.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 74/24 vom 30. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2023 im Adhäsions- ausspruch dahin a) geändert, dass Prozesszinsen erst ab dem 21. Septem- ber 2023 zu zahlen sind und b) ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklä- gerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklag- ten zur Zahlung von Schmerzensgeld an zwei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, diesen alle zukünftig entstehen- den Schäden zu ersetzen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 1 - 3 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 20. September 2023 eingetretene – Rechts- hängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Ferner ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich des von einer dritten Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Adhäsionsanspruches aus rechtlichen Gründen von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteils- tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, Rn. 4). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 29.09.2023 - 4 KLs 264 Js 31644/22 (7/23) 2