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Entscheidung

IX ZA 22/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020524BIXZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020524BIXZA22.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/23 vom 2. Mai 2024 in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 2. Mai 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan- desgerichts vom 14. September 2023 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nicht- zulassung der Revision wäre zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrens- grundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend er- achtet. 1 - 3 - Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzu- lässig, weil der Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang, weil diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 mwN). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2019 - 9 O 186/17 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.09.2023 - 4 U 94/19 - 2