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Entscheidung

5 StR 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 1/24 vom 6. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 13. Oktober 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen sowie der Bei- hilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich 1 - 3 - der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab Ende des Jahres 2018 bis zum Februar 2021 mit einer Mittäterin eine professio- nell ausgerüstete Marihuanaplantage, die sie im Tatzeitraum vier Mal abernteten (Fälle 1 bis 4 der Anklage). Ende des Jahres 2022 unterstützte er eine Bekannte, die die zu erntenden Drogen gewinnbringend verkaufen wollte, beim Aufbau ei- ner Marihuanaplantage (Fall 5 der Anklage). Vor dem Tag der Sicherstellung am 14. März 2023 errichtete er eine weitere, kleinere Marihuanaplantage, um die Betäubungsmittel anschließend gewinnbringend zu verkaufen (Fall 6 der An- klage). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte für seinen Umgang mit Marihuana nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt wor- den ist. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Nach dem vom Landgericht insoweit festgestellten Tatgeschehen sind die Fälle 1 bis 4 und 6 der Anklage als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und Fall 5 der Anklage als Beihilfe dazu (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, 2 3 4 5 - 4 - § 27 StGB) zu bewerten. Dass sich die Taten jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil § 34 Abs. 3 KCanG mildere Strafrahmen als § 29a BtMG vorsieht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 13.10.2023 - 7 KLs 593 Js 38456/22 6