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Entscheidung

NotZ (Brfg) 2/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060524BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060524BNOTZ.BRFG.2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 2/23 vom 6. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Pernice sowie den Notar Dr. Hahn und die Notarin Dr. Bord beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. März 2024 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dement- sprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO auch nur vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag kurz be- gründet werden soll. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Ge- währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine 1 2 3 - 3 - Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argu- menten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinrei- chend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Herrmann Klein Pernice Hahn Bord Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2023 - AR 2/22 Not -