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Entscheidung

2 ARs 431/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B2ARS431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B2ARS431.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 431/23 2 AR 220/23 vom 7. Mai 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen Antragsteller: wegen Geldwäsche Az.: 10 Js 648/22 Staatsanwaltschaft Essen hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Antragstellers und des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2024 beschlossen: Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestim- men, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, hat die Staatsan- waltschaft Essen bereits am 2. Februar 2023 ein bei ihr geführtes Ermittlungs- verfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt und Fahndungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, das für die Un- tersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht von Amts wegen zu bestimmen. Der Senat sieht von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts ab. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkrete gerichtliche Entschei- dungen oder auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen gegen den bereits zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ver- anlasst sein könnten. Auch der Antragsteller hat auf Nachfrage kein in seiner Person liegendes Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bun- desgerichtshof mitgeteilt. 1 2 - 3 - Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht die Aufgabe des Bun- desgerichtshofs, durch Entscheidungen gemäß § 13a StPO bei verschiedenen Staatsanwaltschaften geführte Ermittlungsverfahren zu koordinieren und zu kon- zentrieren, ohne dass von den Strafverfolgungsbehörden ein solches Bedürfnis geltend gemacht wird. Weder die Staatsanwaltschaft Essen noch eine andere deutsche Staatsanwaltschaft haben bislang Veranlassung gesehen, einen ent- sprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Zu einer – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht erforderlichen Gerichtsstandsbestimmung be- steht keine Veranlassung. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 3