Entscheidung
5 StR 111/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR111.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 111/24 vom 7. Mai 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 27. November 2023 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. 1. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer den Vorgaben der § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form begründet worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt St. als im Sinne von § 53 BRAO bestellter Vertreter des als Verteidiger beigeordneten Rechtsan- walts K. die Revision für den Beschuldigten begründen kön- nen. Nach § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO ist aber zur Wirksamkeit der Revisionsbegründung bei der hier von Rechtsanwalt St. ge- wählten einfachen Signatur des elektronischen Dokuments des- sen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforder- 1 2 - 3 - lich gewesen, im Fall der Übertragung über das besondere elekt- ronische Anwaltspostfach im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO über das Postfach von Rechtsanwalt St. selbst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, Rn. 4). Tatsächlich ist das elektronische Dokument mit der Revi- sionsbegründung jedoch über das besondere elektronische An- waltspostfach des Rechtsanwalts K. übertragen worden (vgl. SA Bd. V Bl. 181-183). Dem schließt sich der Senat an. 2. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben. Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.11.2023 - (525 KLs) 265 Js 310/23 (14/23) 3 4