Entscheidung
5 StR 203/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR203.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 203/24 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Januar 2024 gewährt. 2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl, mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei tat- mehrheitlichen Fällen, ferner wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkun- denfälschung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. 1 - 3 - Gegen das am 5. Januar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und sei- nes Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag einge- reichtem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 Revision eingelegt und zugleich bean- tragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung am 5. Ja- nuar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein, dies wie üblich auf dem Aktenvorblatt der Handakte notiert, allerdings am 15. Januar 2024 bei einer vorsorglichen Prüfung der Akte festgestellt zu haben, dass das Protokoll der Versendung nicht in der Akte gewesen sei. Den Angeklagten treffe am Ver- säumnis kein Verschulden. 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Januar 2024 zu gewähren. a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil sie erst am Montag, den 15. Januar 2024 und damit mehr als eine Woche nach Ver- kündung des Urteils am Freitag, den 5. Januar 2024 eingelegt wurde (vgl. § 43 Abs. 1 StPO). Er hat durch seinen Verteidiger noch am 15. Januar 2024 und da- mit binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam im Sinne der §§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Tat- sachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 2 3 3 4 4 - 4 - Satz 1 StPO). Angesichts der im Antrag geschilderten Abläufe war es nicht erfor- derlich, näher als geschehen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis vorzutragen. b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinle- gung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerech- net (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23). 3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Land- gericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 322/23). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335; vom 1. Au- gust 2023 – 2 StR 124/23). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO. Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 05.01.2024 - 15 KLs 733 Js 7095/23 5 6 6 7