Entscheidung
5 StR 209/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080524B5STR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080524B5STR209.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 209/24 vom 8. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2024 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2024 gewährt. 2. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Be- gründung der Revision. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das am 8. Januar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und sei- nes Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag einge- reichtem Schriftsatz vom 16. Januar 2024 Revision eingelegt und zugleich bean- tragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung am 8. Januar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Revisionseinlegungsfrist ausgehend vom 1 2 - 3 - 9. Januar 2024 berechnet und entsprechend in den Kalender eingetragen wor- den. Erst bei Fertigung des Revisionsschriftsatzes am vermeintlich letzten Tag der Frist sei der Irrtum aufgefallen, die Rechtsmitteleinlegung nachgeholt und Wiedereinsetzung beantragt worden. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2024 zu gewähren. a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wo- chenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil sie erst am Dienstag, den 16. Januar 2024 und damit mehr als eine Woche nach Verkün- dung des Urteils am Montag, den 8. Januar 2024 eingelegt wurde (vgl. § 43 Abs. 1 StPO). Er hat durch seinen Verteidiger noch am 16. Januar 2024 und da- mit binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Tat- sachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Angesichts der im Antrag geschilderten Abläufe war es nicht erfor- derlich, näher als geschehen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis vorzutragen. 3 3 4 4 - 4 - b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinle- gung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerech- net (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23). 3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Land- gericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 322/23). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335; vom 1. Au- gust 2023 – 2 StR 124/23). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO. Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 08.01.2024 - (534 KLs) 262 Js 4801/23 (21/23) 5 6 6 7