Entscheidung
3 StR 107/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR107.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 107/24 vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 16. August 2023 in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Be- trug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo- naten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB). 1 - 3 - 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Ange- klagte den Mitangeklagten zu zwei Autohäusern in Kenntnis dessen, dass der Mitangeklagte unter Vortäuschung einer Probefahrt und Vorlage gefälschter Do- kumente hochpreisige Autos erlangen sowie verwerten wollte. Dabei hielt er es für möglich und billigte, dass der Wert der Fahrzeuge mindestens 50.000 € be- trug. Den zunächst überlassenen Pkw BMW im Wert von 71.000 € konnte der Mitangeklagte nicht an sich bringen, weil ein Mitarbeiter des Autohauses an der vermeintlichen Probefahrt teilnahm. Kurz vor der bei dem zweiten Unternehmen angestrebten Übergabe eines Autos im Wert 74.000 € wurden der Angeklagte und der Mitangeklagte festgenommen. 2. Während die Verfahrensbeanstandung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils in Bezug auf den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat, hat der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat den - nach § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - doppelt gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herange- zogene Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) voraussetzt, dass ein solcher Verlust - entspre- chend dem Gesetzeswortlaut - herbeigeführt, also tatsächlich eingetreten, nicht lediglich im Rahmen des Versuchs angestrebt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 StR 66/17, NStZ-RR 2018, 109, 110 mwN). Zu einem derartigen Schaden kam es hier nicht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten 2 3 4 5 - 4 - gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht geboten, da bei diesem anders als beim An- geklagten nicht allein das genannte Regelbeispiel für die Wahl des Strafrahmens maßgeblich gewesen ist, sondern die Strafkammer vorrangig angeführt hat, dass der Mitangeklagte in jedem der insgesamt 15 ihn betreffenden Fälle gewerbsmä- ßig gehandelt habe (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB; vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 357 Rn. 15). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 16.08.2023 - 80 KLs-760 Js 18/23-14/23