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Entscheidung

3 StR 147/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR147.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147/24 vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Januar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung zweier ande- rer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sämtliche der in einem der einbezogenen Urteile festgestellten Taten zugrunde gelegt hat, entspricht dies zwar nicht der inzwischen geltenden Rechtslage. Allerdings beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht. 1. Der Angeklagte war in einem der einbezogenen Urteile wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls, Körperverletzung, versuchter Körperverlet- 1 2 - 3 - zung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ver- urteilt worden. Da das Betäubungsmitteldelikt das Mitführen von rund 3,4 Gramm Marihuana zum Gegenstand hatte, bedürfte die einbezogene Jugendstrafe grundsätzlich nach Art. 316p, 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGStGB einer Neufest- setzung; denn der konkret geahndete Besitz des Marihuanas ist nach dem durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) eingeführten, seit dem 1. April 2024 geltenden § 34 KCanG nicht mehr strafbar. Sofern die bereits festgesetzte Jugendstrafe nicht mehr eigenständig bestehen bleibt, weil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter Einbeziehung des Urteils auf eine neue Einheitsju- gendstrafe erkannt wird, ist eine gesonderte Neufestsetzung entbehrlich. Indes darf dementsprechend die bereits rechtskräftig abgeurteilte, zwischenzeitlich nicht mehr strafbare Tat nicht zur Bemessung der neuen Rechtsfolge herange- zogen werden. Das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen und der gesetzgeberischen Zielsetzung Rech- nung zu tragen (s. BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 365/74, BGHSt 26, 1, 3). 2. Darauf, dass das Landgericht bei der Festsetzung der neuen Einheits- jugendstrafe auch auf die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln abgestellt hat, beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer ansonsten einen geringeren Erziehungsbedarf ange- nommen und eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge bestimmt hätte. Bereits in dem einbezogenen Urteil handelte es sich bei dem Betäubungsmittel- besitz lediglich um eine von fünf Straftaten, der etwa gegenüber den - Vater und Großmutter des Angeklagten betreffenden - Körperverletzungsdelikten ersicht- lich von nachgeordneter Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nun abgeurteilte Straftat, bei welcher der Angeklagte mit einem Bekann- 3 - 4 - ten in die Niederlande fuhr und dort für diesen - zwei Tage nach der einbezoge- nen Verurteilung - rund 500 Gramm Kokain sowie 440 Gramm MDMA-haltige Tabletten entgegennahm. 3. Es besteht kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmit- tels nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG abzusehen. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 05.01.2024 - 170 KLs-204 Js 462/23-11/23 4