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Entscheidung

XI ZR 51/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR51.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 51/23 Verkündet am: 14. Mai 2024 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. April 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Sturm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. März 2023 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 26. März 2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert beträgt bis 2.000 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags. Die Parteien schlossen am 16. Juni 2005 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. In dem Vertragsformular "S-Vorsorgesparen/Aktion" heißt es aus- zugsweise wie folgt: "Sie zahlen monatlich ab 16.06.2005 den Betrag von EUR 100,00 ein. […] Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 1,5% p.a. verzinst. […] Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Die Prämie (p.a.) beträgt nach dem 3. Sparjahr 3,0% 4. Sparjahr 4,0% 5. Sparjahr 6,0% 6. Sparjahr 8,0% 7. Sparjahr 10,0% 8. Sparjahr 15,0% 9. Sparjahr 20,0% 10. Sparjahr 25,0% 11. Sparjahr 30,0% 12. Sparjahr 35,0% 13. Sparjahr 40,0% 14. Sparjahr 45,0% 15. Sparjahr 50,0% 16. Sparjahr 50,0% 17. Sparjahr 50,0% 18. Sparjahr 50,0% 19. Sparjahr 50,0% 20. Sparjahr 50,0% 21. Sparjahr 50,0% 22. Sparjahr 50,0% 23. Sparjahr 50,0% 24. Sparjahr 50,0% 25. Sparjahr 50,0% […] Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß neben unseren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Bedingungen für den 1 2 - 4 - Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) ergänzend die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind. Die AGB, die Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr), die Sonderbedingungen für den Sparver- kehr und die Bedingungen für das Dauerauftragsverfahren hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus." Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ent- hält folgende Regelung: "Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung verein- bart sind, können der Kunde - und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse - die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäfts- zweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen." Mit Schreiben vom 23. September 2020 kündigte die Beklagte den Spar- vertrag unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase mit Wirkung zum 16. Januar 2021. Die Klägerin hat begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 16. Januar 2021 beendet sei, sondern darüber hinaus fortbestehe (Antrag zu 1), dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, dass die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag über den 16. Januar 2021 hinaus die Annahme der monatlichen Sparraten verweigere (Antrag zu 2), und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Antrag zu 3). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht (LG Mühlhausen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 S 37/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge- führt: Die Klage sei begründet. Ein objektiver Empfänger der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen habe die vorliegende Prämienstaffel so verstehen können, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine ordentliche Kündi- gung erfolgen könne, mithin ein konkludenter Ausschluss der ordentlichen Kün- digung bis zum 25. Sparjahr vereinbart sei. In der Entscheidung vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74) habe der Bundesgerichtshof einen konkludenten Kündigungsausschluss der Be- klagten in der Prämienstaffelangabe bis zum 15. Sparjahr gesehen, wobei im 15. Sparjahr die höchste Prämienstufe erreicht worden sei. Vorliegend sei zwar auch die höchste Prämienstufe im 15. Sparjahr erreicht, jedoch seien die weite- ren Prämien für die Sparjahre bis zum 25. Sparjahr ausdrücklich für jedes weitere Jahr gleichbleibend mit 50% angegeben. Wenn der Bundesgerichtshof einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe annehme, wenn keine weiteren Sparjahre angegeben würden, dann müsse auch ein Kündigungsausschluss bis zum 25. Sparjahr an- genommen werden, wenn die nachfolgenden Sparjahre 15 bis 25 im Einzelnen 7 8 9 10 - 6 - angegeben würden, auch wenn bereits die höchste Prämienstufe erreicht worden sei. Auch sei der Prämienanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe für den Sparer erfüllt. Auch in den Sparjahren 15 bis 25 sei noch ein Sparanreiz für den Sparer gegeben, wenn er die Prämie von 50% weiterhin erhalte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte die Folgejahre nach Erreichen der höchs- ten Prämienstufe ausdrücklich hätte abdrucken sollen, wenn sie nicht hierdurch einen weiteren Sparanreiz durch die Prämienzahlungen bei ihren Kunden habe erwecken wollen. Damit sei eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des 25. Spar- jahres durch die Beklagte konkludent ausgeschlossen worden. Es gelte § 305c Abs. 2 BGB als allgemeiner Auslegungsgrundsatz für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorliegend könnte man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der Beklagten dahin verstehen, dass diese im- mer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach Erreichen der höchsten Prä- mienstufe kündigen könne. Man könne sie aber auch so verstehen, dass die Kün- digung der Beklagten aus sachlichem Grund erst möglich sein solle, wenn die in der Prämienstaffel abgedruckten Sparjahre erreicht worden seien. Wenn meh- rere mögliche objektive Auslegungen verblieben, die wie hier nicht zur Unwirk- samkeit der Klausel führten, sei hiernach derjenigen der Vorzug zu geben, die kundenfreundlicher sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kündigung ist wirksam und die Klage damit unbegründet. 11 12 13 - 7 - 1. Der Antrag zu 1 ist auf die Feststellung des Fortbestandes des Sparver- trags über den 16. Januar 2021 hinaus gerichtet und so verstanden auch zuläs- sig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revi- sionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneinge- schränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18, jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Pro- zesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige ge- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN). Hiernach ist das Begehren der Klägerin allein auf die Feststellung des zwi- schen den Parteien streitigen Fortbestandes des Sparvertrags über den 16. Ja- nuar 2021 hinaus gerichtet. Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Se- natsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 19 mwN). Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 23. September 2020 ist das Klagebegehren bei verständiger Auslegung daher nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung gerichtet, sondern dahin zu verste- hen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand des mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags über den 16. Januar 2021 hinaus ist 14 15 16 - 8 - (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 16 und vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 28). 2. Das Berufungsgericht hat den so verstandenen Klageantrag zu 1 jedoch zu Unrecht als begründet erachtet. Die Beklagte hat den Sparvertrag wirksam zum 16. Januar 2021 gekündigt. a) Der Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB. aa) Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) hat an- hand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Ver- wahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsver- trag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflich- tung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stel- len, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darle- hensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 24, vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20 und vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 32). 17 18 19 - 9 - bb) Nach diesen Maßgaben ist der Sparvertrag als unregelmäßiger Ver- wahrungsvertrag zu qualifizieren, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet hat. Bei dem Vertragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Beklag- ten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst aus- legen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 26). All- gemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglich- keiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte- ressen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023, aaO mwN). Wie der Senat bereits für vergleichbare Sparverträge entschieden hat, lässt sich dem Wortlaut des Vertragsformulars keine Pflicht zur Zahlung des mo- natlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung "Sie zahlen monatlich … ein." enthält eine solche Verpflichtung nicht; eine solche wäre auch nicht interes- sengerecht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 29 f.). b) Der Beklagten stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu. aa) Die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts in den Vertrag einbezogene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbeden- ken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie macht nach Maßgabe des Senats- urteils vom 5. Mai 2015 (XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.) die Wirksam- keit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 20 21 22 23 24 - 10 - Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 34). bb) Das Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Spar- kassen war (lediglich) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausge- schlossen, jedoch nicht darüber hinaus. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prä- mien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr stei- gen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Ver- tragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 30 ff. mwN). Diese Erwägungen gelten für die streitgegenständliche Prämienstaffel gleichermaßen. Die auf die Jahressparleistung von der Beklagten gewährte jähr- liche Prämie steigt nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewäh- rung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kün- digung entzieht. Dass in dem Sparvertrag die nach dem 15. Sparjahr konstant bleibende Prämienstaffel auch für die Sparjahre 16 bis 25 aufgeführt ist, ändert hieran nichts. Danach verbleiben entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Zweifel i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 37 f.). 25 26 27 28 - 11 - c) Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegt vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kün- digung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvorein- genommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 45). Ein sol- cher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 46). d) Die Kündigung ist erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden. 3. Damit steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz etwaiger Schä- den aus der Verweigerung der Annahme der monatlichen Sparraten (Antrag zu 2) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) zu. III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der 29 30 31 32 33 - 12 - Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Vorinstanzen: AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 26.03.2021 - 1 C 518/20 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 S 37/21 -