Entscheidung
1 StR 165/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524B1STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524B1STR165.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/24 vom 15. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kempten (Allgäu) vom 23. November 2023 wird als un- begründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit Raub, mit räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit verbotenem Handeltrei- ben mit Cannabis schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit Raub, mit räuberischer Erpressung, mit Körperverletzung und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe geraubter 600 € und des zur Kommunikation mit den anderen Tatbeteiligten eingesetzten Mobiltelefons ange- ordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); 1 - 3 - allein der Schuldspruch bedarf der Abänderung zugunsten (§ 349 Abs. 4 StPO), aber auch zu Lasten des Angeklagten. 1. a) Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich allein auf Marihuana, und zwar auf ein Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 50 Gramm. Damit ist der Schuldspruch an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrol- lierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 3 und vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.) und inso- weit allein ein Vergehen zu tenorieren. b) Die Feststellungen tragen eine gefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB): Der An- geklagte schlug und würgte gemäß dem Tatplan den in einem Kraftfahrzeug ent- führten Fahrer des Betäubungsmittelkäufers, den Zeugen V. , nachdem der Mitangeklagte A. und der nichtrevidierende Mitangeklagte M. be- reits zuvor – ebenfalls von der Abrede gedeckt – dem Geschädigten Faust- schläge zugefügt hatten, wodurch dieser wie auch durch das gewaltsame Fort- bringen ersichtlich verängstigt war. Der Angeklagte wirkte im weiterhin ein- schüchternden Beisein seiner drei nach wie vor gewaltbereiten Mittäter und zweier Gehilfen auf V. ein, sodass sich dieser mehr als einem Angreifer gegenübersah und jedenfalls hierdurch das Qualifikationsmerkmal erfüllt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 6 StR 490/23 Rn. 7; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 93/17 Rn. 8 und vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 46). 2 3 - 4 - c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte hiergegen wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch bleibt von der Abmilderung des Schuldspruchs hin- sichtlich des ausgeurteilten Betäubungsmitteldelikts unberührt. Denn der zu- grunde gelegte Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheits- strafe ergibt sich neben dem nicht mehr anwendbaren § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch aus dem minder schweren Fall des § 239a Abs. 2 StGB, zu dem das Land- gericht nach Abwägung aller relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte den Angeklagten nicht beschwerend gelangt ist. Es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es hinsichtlich des gehan- delten Marihuanas vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG an- stelle des Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen wäre. Das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist erfüllt, weil die nicht geringe Menge nach wie vor nach einem Grenzwert von 7,5 Gramm THC zu bestimmen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7-21 und vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11-21). Den für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schwe- ren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, ist zu entnehmen, dass es auch nicht von der Indizwirkung des Regelbeispiels abgegangen wäre. Ohnehin liegt der Schwerpunkt der Tat ersichtlich auf dem gewaltsamen Entführen des Zeugen 4 5 - 5 - V. mitsamt der Wegnahme des Bargelds von 600 € und der erzwungenen Aushändigung des Fahrzeugschlüssels. Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kempten, 23.11.2023 - 1 KLs 380 Js 1773/23