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Entscheidung

6 StR 179/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR179.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 179/24 vom 16. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Besitzes von Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 11. Dezember 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Fest- stellungen Bestand haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung 1.173,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 145,7 Gramm THC so- wie fünf Pflanzen der Gattung Cannabis mit einem rauchbaren Anteil von insge- samt 244 Gramm und einem Wirkstoffanteil von 16,9 Gramm THC zum Eigen- konsum auf. Ferner lagerte er für einen Bekannten 4.850 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von 1.410 Gramm THC, das, wie er billigend in Kauf nahm, zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. 2. Der Schuldspruch ist nach § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Denn seit dem 1. April 2024 sind Straftaten im Zusammenhang mit Can- nabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. 2024 I Nr. 109) zu werten. Dies ist mit Blick auf die Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG im Vergleich zu § 29a BtMG auch im konkreten Fall das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange- klagte sich des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auch die Feststellungen zur tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) sind beweiswürdigend belegt; dem steht das urteilsfremde Vorbrin- gen der Revision nicht entgegen. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Kunststoff- box mit dem Haschisch in die Wohnung „geschleppt“ zu haben; er habe sich „denken können“, was in der Box sei, und habe seinem Bekannten einen Gefallen tun wollen. Die insoweit erhobene „Verfahrensrüge“ dringt als bloße Beanstan- dung der Beweiswürdigung nicht durch (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Bei der Fassung des Schuldspruchs kann wegen der Verwendung der bereits aus dem Betäubungsmittelgesetz bekannten Begriffe grundsätzlich auf 2 3 4 5 6 - 4 - die bei der Anwendung dieses Gesetzes gebräuchlichen Formulierungen zurück- gegriffen werden, wobei lediglich beim hier tateinheitlich verwirklichten Besitz der Zusatz „verboten“ zur Klarstellung geboten ist (§ 260 Abs. 4 StPO), weil diese Art des Umgangs mit Cannabis nicht stets unter Strafe steht oder eine Ordnungs- widrigkeit darstellt (§§ 3, 34 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG – anders als bei § 29a BtMG – um eine Strafzumessungs- regel handelt, scheidet trotz des Umstands, dass die Grenze zur nicht geringen Besitzmenge überschritten wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 mwN), die Aufnahme in den Schuldspruch aus. 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer aufgrund des milderen Strafrahmens (§ 34 Abs. 3 KCanG) auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 11.12.2023 - 21 KLs 275 Js 4634/23 (21/23) 7