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Leitsatz

I ZR 45/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160524UIZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160524UIZR45.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Luftfahrzeugkennzeichen GG Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1 Ah, C, Dd; LuftVZO § 19 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 und 2 a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit wie das Bildnis, die Stimme oder der Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögens- werter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts natürlicher und juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der Personengesellschaften des Handelsrechts. Grundlage einer insoweit in Betracht kommenden delikts- rechtlichen Haftung wegen des Eingriffs in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen ist, dass der Name vom als Verletzer in Anspruch Genommenen in einer Weise verwendet wird, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem seine Person beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet wird oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird. b) Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa der Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persön- lichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob über- haupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Gebrauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht un- terliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13 und 17] = WRP 2022, 601 - Tina Turner; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 21 und 23] = WRP 2022, 1513 - Reizdarm- syndrom). c) Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Ver- wendung des Namens des Halters dar. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2023 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Kammer für Han- delssachen des Landgerichts Bielefeld vom 17. August 2021 wird zu- rückgewiesen, soweit das Landgericht die auf eine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Namen als vermögenswerter Be- standteil des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ge- stützte Klage abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist unter der Firma KUM tätig. Die Abkürzung KUM ist nach ihrem Vortrag aus den Initialen ihres Geschäftsführers gebildet. Die Klägerin war Halterin eines Learjets, auf dessen Heck das Luftfahrzeugkennzeichen D-CKUM angebracht war. Gemäß § 19 1 - 3 - Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung (LuftVZO) bedeutet der an erster Stelle des Kennzeichens verwendete Buchstabe D, dass es sich bei dem entsprechend gekennzeichneten Luftfahr- zeug um ein deutsches Flugzeug handelt. In der aus vier weiteren Buchstaben gebildeten "besonderen Kennzeichnung" (Eintragungszeichen) weist der erste Buchstabe C darauf hin, dass das Flugzeug ein Gewicht von 5.700 bis 14.000 Ki- logramm hat (vgl. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 LuftVZO). Die abschließende Buch- stabenkombination KUM des Eintragungszeichens ist von der Klägerin nach ihrem Vorbringen frei gewählt worden. Die Klägerin ist - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - durch eine Recherche über öffentlich zugängliche Inter- netseiten anhand des Luftfahrzeugkennzeichens als Halterin des Learjets identi- fizierbar. Ob die Klägerin auch Eigentümerin des Flugzeugs war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ist Herstellerin der unter der Marke Mercedes-Benz vertriebe- nen Kraftfahrzeuge. Sie führte im Juli 2017 aus Anlass einer Präsentation von Modellen der Baureihe der "S-Klasse" auf einem Flughafen eine Fahrveranstal- tung für Journalisten durch. Dabei ließ sie drei Fotografien herstellen, die sie im Jahr 2018 im Internet zum Herunterladen verfügbar machte und die als Abfolge von einzelnen Lichtbildern zum Bestandteil von zwei über die Plattform YouTube abrufbaren Videoclips wurden. Nachfolgend ist eine dieser Fotografien wieder- gegeben (Anlage 2): 2 - 4 - Auf den Fotografien war im Vordergrund jeweils ein Fahrzeug der "S-Klasse" und unmittelbar dahinter der Learjet der Klägerin zu sehen. Dieses Flugzeug war im Bereich des Bugs weiß und im Heckbereich blau lackiert, wobei beide Farben durch ein diagonal etwa über die Mitte des Flugzeugrumpfs verlau- fendes goldenes Farbband getrennt waren. Jedenfalls auf zwei dieser Fotogra- fien war das auf dem Flugzeugheck angebrachte Luftfahrzeugkennzeichen D-CKUM erkennbar. Eine Einwilligung zur Fertigung und Nutzung der Fotogra- fien durch die Beklagte hat die Klägerin nicht erteilt. Die Klägerin hat die Nutzung der Fotografien durch die Beklagte als un- zulässige Ausbeutung ihres Namens zu Werbezwecken beanstandet. Sie hat hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte habe ihr Urheberrecht verletzt, weil auf der linken Seite des Learjets ein urheberrechtlich geschütztes Wappen mit dem darunter befindlichen Schriftzug des Nachnamens ihres Geschäftsführers ( ) angebracht und auf den Fotografien erkennbar gewesen sei. Äußerst hilfsweise hat sich die Klägerin auf eine Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung berufen. 3 4 - 5 - Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin - primär aus eigenem Recht, hilfsweise in behaupteter Prozessstandschaft für ihren Geschäftsführer - bean- tragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos, die das im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug (Learjet D-CKUM) wie in Anlage 2 wiedergegeben zeigen, unter Verletzung von Namensrechten der Klä- gerin zu nutzen, wie dies in der Zeit vom 26. September 2017 bis mindestens zum 27. Juni 2019 geschehen ist, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben. Außerdem hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Aus- kunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Herausgabe der Bereiche- rungen, Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bielefeld, Urteil vom 17. Au- gust 2021 - 17 O 13/21, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamm, WRP 2023, 860) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Fotos, die das Flugzeug Learjet, Luftfahrzeugkennzeichen: D-CKUM, wie in An- lage 2 wiedergegeben zeigen, zu nutzen, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben, wie dies in der Zeit vom 26. September 2017 bis mindestens zum 27. Juni 2019 geschehen ist. Ferner hat das Berufungsgericht die Beklagte - mit Ausnahme eines Teils des erstinstanzlichen Auskunftsverlangens - im Wege eines Teil- und Teilgrund- urteils zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung von Abmahnkos- ten verurteilt und ausgesprochen, dass der von der Klägerin noch zu beziffernde Antrag, die Beklagte zum Schadensersatz und zur Herausgabe der Bereicherun- gen zu verurteilen, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat das Beru- fungsgericht die Berufung zurückgewiesen. 5 6 7 8 9 - 6 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem von ihm tenorierten Umfang begründet. Die Beklagte habe das allgemeine Unterneh- menspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, indem sie die Fotografien ohne Einwilligung der Klägerin zu Werbezwecken genutzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus dem gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für Unternehmen geltenden Per- sönlichkeitsrecht ergebe sich, dass ein Unternehmen es nicht dulden müsse, dass sein Name, den es im Geschäftsverkehr werbend nutze, ungefragt oder so- gar gegen seinen Willen für fremde Werbung verwendet werde. Zwar werde im vorliegenden Fall der Name beziehungsweise die Firma der Klägerin auf den Fotografien nicht unmittelbar genannt. Die Klägerin sei jedoch als Halterin des auf den Fotografien abgebildeten Flugzeugs zumindest über das ohne Weiteres zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen - gegebenenfalls in Verbindung mit der Farbgebung - mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet eindeutig identi- fizierbar. Eine solche Identifizierbarkeit sei ausreichend, um den Schutzbereich des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu berühren. Da es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin fehle, sei der Eingriff in ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht rechtswidrig. II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Nutzung der Fotografien nicht in das allgemeine Unter- nehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. 10 11 12 13 - 7 - 1. Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die unbefugte Nutzung des Namens einer juristischen Person zu kommerziellen Zwecken durch Dritte Ansprüche wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts in der Ausprä- gung des Rechts am eigenen Namen begründen kann. a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist we- sentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Dies gilt für das Bildnis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75 [juris Rn. 13] - Carrera; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 601 - Tina Turner, mwN), die Stimme (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 [juris Rn. 50 f.] - Marlene Dietrich) und den Namen (vgl. BGHZ 81, 75 [juris Rn. 13] - Carrera; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom, mwN) einer natürlichen Person. b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet gemäß § 823 Abs. 1 BGB den Schutz des eigenen Namens nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) und Personengesellschaften des Handelsrechts. Die Befugnis einer juristischen Person oder Personengesell- schaft, mit ihrem Namen oder Firmenbestandteilen werbend an die Öffentlichkeit zu treten und über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder von Fir- menbestandteilen durch andere Bestimmungen zu treffen, ist vermögenswerter Bestandteil ihres Persönlichkeitsrechts (BGHZ 81, 75 [juris Rn. 10 f.] - Carrera). c) Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa deren Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts einge- 14 15 16 17 - 8 - griffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angespro- chenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 17] - Tina Turner, mwN). Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Ge- brauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 23] - Reizdarmsyndrom, mwN). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch die Nutzung der Werbefotos den Namen der Klägerin nicht gebraucht. Sie hat daher auch nicht in die vermögenswerten Bestandteile des Unternehmenspersönlich- keitsrechts der Klägerin in der Ausprägung des Namensrechts eingegriffen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege ein Eingriff in das Un- ternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin vor, obwohl im vorliegenden Fall der Name oder die Firma der Klägerin auf den Fotografien nicht unmittelbar ver- wendet worden sei. Für den Eingriff in den Schutzbereich des Unternehmensper- sönlichkeitsrechts reiche es aus, dass die Klägerin als Halterin des auf den Fotografien abgebildeten Flugzeugs über das ohne Weiteres zu erkennende Luft- fahrzeugkennzeichen - gegebenenfalls in Verbindung mit der Farbgebung des Flugzeugs - mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet eindeutig identifi- zierbar sei. Im Zeitalter des Internets stelle eine Recherche mittels öffentlich zu- gänglicher Quellen keine nennenswerte Hürde mehr dar. Der vorliegende Fall sei im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn der Name oder die Firma der Klägerin auf dem Flugzeugrumpf lesbar abgebildet gewesen wäre. Zumindest in den Augen Luftfahrtinteressierter, die gewillt und in der Lage seien, durch ent- 18 19 - 9 - sprechende Internetrecherchen die Klägerin als Halterin des abgebildeten Flug- zeugs zu identifizieren, habe die Beklagte in werbewirksamer Weise den Ein- druck erweckt, dass die Klägerin in irgendeiner Art und Weise mit der Beklagten in (vertraglichen) Beziehungen stehe, sei es im Rahmen eines Sponsoringver- trags, sei es durch einen Vertrag über die Gestellung von Dienstwagen für die Klägerin oder in ähnlicher Weise. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Flugzeug kein unmittelbar erkennbarer namensmäßiger Hinweis auf die Identität der Klägerin zu finden war. Weder war dort die vollständige Firma der Klägerin noch das den Initialen ihres Geschäftsführers entsprechende Namens- kürzel KUM - dem als Unternehmenskennzeichen grundsätzlich Namensfunktion zukommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 13] = WRP 2005, 488 - mho.de, mwN; Grüneberg/Ellenber- ger, BGB, 83. Aufl., § 12 Rn. 11) - in Alleinstellung oder sonst in einer Weise angebracht, die einen direkten Hinweis auf den Halter des Flugzeugs darstellen konnte. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht festgestellt, dass das auf den Werbefotos der Beklagten erkennbare Luftfahrzeugkennzeichen D-CKUM von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs derart zerglie- dernd wahrgenommen wird, dass die letzten drei Buchstaben KUM getrennt be- trachtet und darin ein auf den Halter des Learjets hindeutendes Unternehmens- kennzeichen erkannt wird. Für eine solche Wahrnehmung des Luftfahrzeugkenn- zeichens durch den von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehr fehlt hier auch jeder Anhaltspunkt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem Sachverhalt, der der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Carrera" zugrunde lag. Dort war im Zusammenhang mit der bildlichen Wiedergabe eines Pkw der im 20 - 10 - Firmennamen der dortigen Klägerin als Firmenbestandteil enthaltene - voll aus- geschriebene - Name ihres persönlich haftenden Gesellschafters deutlich lesbar herausgestellt (vgl. BGHZ 81, 75 [juris Rn. 8 und 15] - Carrera). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, für den Eingriff in den Schutzbe- reich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts reiche es aus, dass die Klägerin als Halterin des auf den Fotografien abgebildeten Flugzeugs durch Luftfahrtinte- ressierte über das ohne Weiteres zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen - ge- gebenenfalls in Verbindung mit der Farbgebung des Flugzeugs - mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet eindeutig identifizierbar sei, hält einer Nachprü- fung dagegen nicht stand. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein luftfahrtinteressierter Betrach- ter der PKW-Werbung der Beklagten könnte aufgrund der dort erkennbaren werblichen Szenerie Anlass haben, durch eine Internetrecherche unter Verwen- dung des Luftfahrzeugkennzeichens die Identität des Halters des abgebildeten Learjets zu ermitteln, hat keine tragfähige tatsächliche Grundlage in den Umstän- den des Streitfalls und steht auch nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Berufungsgericht hat bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Fotografien von der Beklagten im Rahmen der Werbung für ein PKW-Modell ihrer S-Klasse verwendet wurden. Dieses Modell steht - dem werblichen Zweck ent- sprechend - im Vordergrund der Fotografien und prägt als angepriesenes Pro- dukt unmittelbar das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Bereits deshalb kommt dem ebenfalls abgebildeten Learjet eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Flugzeug stelle nicht lediglich einen völlig unbedeutenden Bildhintergrund dar, sondern bilde gemeinsam mit dem beworbenen PKW und der Person, die offensichtlich gerade das Flugzeug verlassen habe und nun im Begriff sei, ihre Reise mit dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug fortzusetzen, die exklusive Szenerie für die Werbung, 21 22 23 - 11 - spricht auch dies nicht dagegen, sondern dafür, dass das beworbene Fahrzeug und nicht das ebenfalls abgebildete Flugzeug im Fokus des Betrachters steht. Weiter hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der aus werblichen Gründen erweckte Eindruck von Exklusivität der Szenerie nicht von dem Learjet, sondern von dessen Halter hervorgerufen wird. Es ist deshalb fernliegend, dass ein erheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Publikums Anlass haben könnte, auf dem Foto nach Kennzeichen zu suchen, die auf den Halter des Flugzeugs hindeuten könnten, um diesen sodann durch eine Internetrecherche zu ermitteln. bb) Das Berufungsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass eine - unter- stellte - Identifizierbarkeit der Identität der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Halte- rin des abgebildeten Learjets mittels einer Internetrecherche des Betrachters der angegriffenen Fotos nicht mit einem Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil ihres durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen durch die Beklagte gleichgesetzt werden kann. (1) Grundlage einer deliktsrechtlichen Haftung der Beklagten ist, dass ihr als Verletzerin ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Namensrechts vorgeworfen werden kann. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass der Name vom als Verletzer in Anspruch Genommenen in einer Weise ver- wendet wird, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem seine Person beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts ver- marktet oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird (zum Eingriff in das Recht am eigenen Bild vgl. BGH, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13] - Tina Turner, mwN). 24 25 - 12 - Das Berufungsgericht hat aber schon keine Namensverwendung durch die als Verletzerin in Anspruch genommene Beklagte festgestellt. Es ist vielmehr da- von ausgegangen, dass die von der Beklagten verwendeten Werbefotografien zwar das Flugzeug erkennen ließen. Auf dem abgebildeten Flugzeug war jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade kein als solcher erkenn- barer namensmäßiger Hinweis auf die Identität der Klägerin zu finden. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage, die Beklagte habe die durch den Namen vermittelte Identität der Klägerin und den damit möglicherweise ver- bundenen Werbewert zu eigenen Zwecken ausgenutzt und damit in das allge- meine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. (2) Soweit das Berufungsgericht die bloße Identifizierbarkeit der Klägerin mittels einer Internetrecherche des luftfahrtinteressierten Teils des angesproche- nen Verkehrs für ausreichend erachtet hat, hat es keine Namensverwendung durch die Beklagte festgestellt. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abge- stellt, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs eigenverantwortlich handelnd das auf den Fotografien nicht als namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin er- kennbare Luftfahrzeugkennzeichen in eine von Dritten betriebene Internetdaten- bank eingibt und auf diesem Wege die Identität der Klägerin als Halterin des Learjets ermitteln könnte. Damit hat es auf Umstände abgestellt, die der Beklag- ten deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden können. Es fehlt nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen an einem haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird und die Verlet- zung bei wertender Betrachtung nur in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälli- gen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahren- lage steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 26 27 28 - 13 - [juris Rn. 21]). Es ist weder festgestellt noch sonst erkennbar, dass sich bei wer- tender Betrachtung durch die bloße Recherchierbarkeit der Klägerin als Halterin des abgebildeten Learjets mittels Eingabe des für jedes Flugzeug gesetzlich vor- geschriebenen Luftfahrzeugkennzeichens in eine Suchmaschine im Internet eine von der Beklagten geschaffene besondere Gefahrenlage mit Blick auf das Namensrecht der Klägerin verwirklicht haben könnte. d) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, das Flugzeug sei der Klägerin über das auf den Fotografien er- kennbare Luftfahrzeugkennzeichen "ggf. i.V.m. der Farbgebung" eindeutig zuzu- ordnen. Dem Berufungsurteil lassen sich keine Feststellungen dahingehend ent- nehmen, dass der angesprochene Verkehr in der Farbgebung des abgebildeten Flugzeugs einen Hinweis auf die Firma der Klägerin sieht oder die Farbgebung dem Verkehr zumindest eine Identifizierung der Klägerin als Halterin des Learjets ermöglicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Revisionserwiderung weist inso- weit auch nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der Klägerin hin. III. Mit Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihm angenommene Eingriff in das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht der Klägerin sei rechtswidrig. 1. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, ist wegen sei- ner Eigenart als ein Rahmenrecht, dem es an einem absoluten Schutzbereich fehlt, durch eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen. Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen einschließlich eines schützenswerten Infor- mationsinteresses der Allgemeinheit ausreichend Rechnung trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 22 bis 25] - Reizdarmsyndrom, mwN). 29 30 31 - 14 - 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht be- rücksichtigt. Es hat lediglich ausgeführt, der Eingriff in das allgemeine Persön- lichkeitsrecht der Klägerin sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilli- gung der Klägerin fehle und andere Rechtfertigungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich seien. IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Soweit die Klage auf eine Verletzung des Rechts am eigenen Namen als Bestandteil des Unterneh- menspersönlichkeitsrechts gestützt ist, ist die Sache entscheidungsreif und durch den Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuwei- sen. V. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist, soweit die Klägerin sie hilfsweise auf eine Verletzung des Urheber- rechts am Wappen und äußerst hilfsweise auf eine Verletzung ihrer geschäftli- chen Bezeichnung gestützt hat. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin zu wir- ken, dass die Klägerin sachdienliche Anträge stellt. Der in der Berufungsinstanz gestellte Unterlassungsantrag enthält mit den Wendungen "im Eigentum der Klä- gerin stehende Flugzeug" sowie "unter Verletzung von Namensrechten der Klä- gerin" zwei Gesichtspunkte, die rechtliche Wertungen betreffen, die jeweils zwi- schen den Parteien im Streit stehen und daher nicht den Bestimmtheitsanforde- rungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 32 33 34 35 36 - 15 - 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 26 f.] = WRP 2018, 466 - Resisto- graph, mwN). 2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass in der Ver- wendung der Fotografien eine Rechtsverletzung liegt, weil darauf das Luftfahr- zeugkennzeichen zu sehen ist, wird es ein entsprechendes Verbot nur dann - wie im angegriffenen Berufungsurteil geschehen - ohne Einschränkungen auf die in Anlage 2 wiedergegebenen drei Fotografien beziehen dürfen, wenn alle drei Fotos das Luftfahrzeugkennzeichen tatsächlich erkennen lassen. Dies dürfte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, im Falle des als "Motiv 2" be- zeichneten Fotos zweifelhaft sein. 3. Das Berufungsgericht wird bei einer Prüfung, ob es mit Blick auf den An- trag auf Schadensersatz und Herausgabe der Bereicherungen erneut ein Grund- urteil erlassen kann, Folgendes zu erwägen haben: a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe in der Beru- fungsinstanz ihren erstinstanzlich angekündigten Antrag auf Ersatz des Scha- dens und Herausgabe der Bereicherungen nicht gestellt und dazu klargestellt, dieser Antrag sei im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO mit dem Aus- kunftsantrag verknüpft. Das Berufungsgericht hat dennoch - um widersprüchliche Entscheidungen über die Frage der Verletzung des Unternehmenspersönlich- keitsrechts in der zweiten Klagestufe nach erteilter Auskunft zu vermeiden - im Wege eines Teil- und Grundurteils auch über einen Zahlungsantrag entschieden und insoweit festgestellt, dieser sei dem Grunde nach gerechtfertigt. b) Damit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass ein solches Vorgehen gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag des Klägers zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03, MDR 2005, 645 [juris Rn. 12 f.; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 [juris Rn. 17]). Das Berufungsgericht 37 38 39 40 - 16 - wird außerdem zu beachten haben, dass der Erlass eines Grundurteils die - bis- lang fehlende - Feststellung erfordert, dass unter konkreter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls mit Wahrscheinlichkeit ein zu erstattender Schaden ent- standen oder eine herauszugebende Bereicherung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 [juris Rn. 52] - Schie- nenkartell II, mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Wille Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.08.2021 - 17 O 13/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2023 - I-4 U 130/21 - - 17 - Verkündet am 16. Mai 2024 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle