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Entscheidung

2 StR 472/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B2STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B2STR472.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/23 vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteils- gründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die 1 2 - 3 - Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22). Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.06.2023 - 5/6 Kls 5114 Js 238803/19 (33/19)