Entscheidung
4 StR 95/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B4STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B4STR95.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/24 vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 21. November 2023 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe we- gen „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmitteln verur- teilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen; im Um- fang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Fall II. 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen; da- von ausgenommen bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen; c) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpres- sung und wegen „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellun- gen getroffen: 1. Am 17. Januar 2023 erhielt der Angeklagte von einer unbekannt geblie- benen Person 13,16 g Marihuana (netto) „zum Ankauf“. Diese waren für den Ei- genkonsum bestimmt (Fall II. 1 der Urteilsgründe). 2. Am 6. April 2023 lauerte der Angeklagte dem auf einem Elektroroller herannahenden Geschädigten auf und versetzte diesem einen schmerzhaften Faustschlag ins Gesicht. Dem daraufhin zu Boden stürzenden Geschädigten ent- riss er den mitgeführten Rucksack, in dem sich unter anderem Bargeld, Ausweis- papiere und Bankkarten befanden. Anschließend entnahm er aus der Jackenta- sche des Geschädigten dessen Mobiltelefon. Die Sachen wollte der Angeklagte für sich verwenden. Sodann drohte er dem Geschädigten unter gleichzeitigem 1 2 3 4 - 4 - Vorhalt eines funktionsfähigen Elektroimpulsgerätes an, dass „er ein Loch im Kopf habe, wenn er zur Polizei gehen werde“. Anschließend flüchtete der Ange- klagte mit der Beute vom Tatort (Fall II. 2 der Urteilsgründe). II. Die Verurteilung wegen „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). 1. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109) und das BtMG entsprechend abgeändert worden. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem KCanG, das den Umgang mit Cannabis in einem geringeren Umfang als bisher unter Strafe stellt und – soweit eine Strafbarkeit auch weiterhin gegeben ist – mildere Strafen vorsieht. Dies hat der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berück- sichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 30/24 Rn. 4; Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2024 – 6 StR 102/24 Rn. 4; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4). Nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG ist der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 KCanG verbotene Erwerb von Cannabis nur strafbar, wenn ein Tageslimit von 25 g über- schritten wird oder mehr als 50 g pro Kalendermonat erworben werden. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung auch dann, wenn der Erwerb auf dem Schwarz- markt erfolgt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 131; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG § 34 KCanG Rn. 170). 5 6 7 - 5 - 2. Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte einmalig 13,15 g Cannabis auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts entgeltlich erlangt und damit zwar Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG erworben hat (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, aaO Rn. 172), aber die Grenze zur strafbewehrten Menge nicht erreicht ist. Damit fehlt es an einer Straf- barkeit. III. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen be- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 52 StGB) hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent- scheidung. 1. Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das mitgeführte gefährliche Tatmittel tatsächlich als raubspezifisches Nöti- gungsmittel verwendet worden ist. Die Tatvariante kann danach auch noch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Wegnahme verwirklicht werden, erfordert aber, dass der (weitere) Einsatz des gefährlichen Gegenstandes zumindest als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem erlangten Gut, also mithin in Beutesi- cherungsabsicht, erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 299/13 Rn. 7; Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234 ff.; Be- schluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376 ff.). 2. Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Ur- teilsgründe ist zu entnehmen, dass der Einsatz des Elektroimpulsgeräts der Beu- 8 9 10 11 - 6 - tesicherung diente. Vielmehr hatte der Angeklagte die Beute bereits an sich ge- nommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer ihm diese wieder streitig machen wollte, sind den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Stattdessen liegt an- gesichts der zugleich ausgesprochenen Drohung, der Geschädigte werde ein Loch im Kopf haben, wenn er zur Polizei gehe, nahe, dass der Angeklagte das Elektroimpulsgerät zum Zwecke der Verhinderung einer Strafverfolgung verwen- dete. Denn im Falle der Erstattung einer Strafanzeige musste der Angeklagte seine Identifizierung als Täter fürchten, da ihn der Geschädigte nach den Fest- stellungen flüchtig unter dem Namen „Z. “ kannte. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes erfasst auch die – von diesem Rechtsfehler nicht betroffene – Verurteilung we- gen der tateinheitlich begangenen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betrof- fen sind. Das Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 12 - 7 - 4. Der Wegfall der für die Taten zu II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe ver- hängten Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grund- lage. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 21.11.2023 ‒ 021 KLs 15/23 701 Js 659/23 13