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Entscheidung

5 StR 205/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR205.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/23 (alt: 5 StR 115/21) vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 beschlossen: Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schrift- leitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet. Gründe: Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 205/23 Rn. 2). 1 - 3 - Die Schriftleitung der ZJJ hat einen besonderen Grund im Sinne der ge- nannten Norm dargelegt. Ihr wissenschaftliches Interesse an der aus ihrer Sicht zu erwartenden weiteren Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstraf- rechts, wegen dem ihr Vertreter in dieser Sache bereits an der Revisionshaupt- verhandlung des Senats vom 13. September 2023 teilgenommen hat, besteht fort. Die Angeklagten sind der neuerlichen Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung wiederum nicht entgegengetreten. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22 jug. 7120 Js 188/18 2