Entscheidung
5 StR 84/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR84.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 84/24 vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 11. Oktober 2023 a) im Schuldspruch in den Fällen 3., 5., 6. und 9. der Urteils- gründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen, über die Gesamtstrafe und über die aufrechterhal- tene Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 183.799,31 Euro aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbe- ziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts 1 - 3 - Konstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Ein- ziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Er- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch in den Fällen 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe, in denen sich die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten auf den Handel mit – erheblichen Mengen – Marihuana bezogen, kann keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcan- nabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Um- gang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der anhand von EncroChat-Protokollen und weiteren Beweismitteln überführte Ange- klagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2 3 - 4 - 2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Ein- zelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegen- über § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhe- bung der Gesamtfreiheitsstrafe und der – für sich genommen rechtsfehlerfrei – nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltenen Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Konstanz nach sich. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gege- benenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Wider- spruch stehen. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 11.10.2023 - 601 KLs 8/23 6200 Js 47/22 4 5