Entscheidung
2 StR 40/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220524B2STR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220524B2STR40.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 40/24 vom 22. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Marburg vom 6. November 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen, davon in einem Fall in Tatein- heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, schuldig ist, b) im Strafausspruch in den Fällen II.1., II.2., II.4. bis II.6., II.8., II.9., II.11. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafen- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen – zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung – in Höhe von 119.500 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II.1., II.2., II.4. bis II.6., II.8., II.9. und II.11. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch. a) Soweit Gegenstand des abgeurteilten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln auch oder ausschließlich der Umgang mit Haschisch oder Marihuana war, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcan- nabisgesetz – KCanG), das der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das BtMG, sondern allein unter das KCanG. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Can- nabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG); entsprechendes gilt für das Haschisch (§ 1 Nr. 5 KCanG). b) Das vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgesche- hen ist daher in den Fällen II.1. bis II.6. sowie II. 8., II.9. und II.11. der Urteils- gründe als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), davon in 1 2 3 4 - 4 - einem Fall (II.3. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG, § 52 StGB, zu würdigen. Dass sich die Taten in diesen Fällen jeweils auf ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben, stellt lediglich ein Regelbei- spiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. nur Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 45, 50). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch hat mit Ausnahme der in den Fällen II.3., II.7. und II.10. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen keinen Bestand. Angesichts des deutlich geringeren Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht selbst bei der Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG – ein Entfallen der Regelwirkung liegt in den betreffenden Fällen angesichts der erheblichen Überschreitungen des Grenzwerts der nicht geringen Menge und der übrigen festgestellten Umstände fern – in den Fällen II.1., II.2., II.4. bis II.6., II.8., II.9. und II.11. der Urteilsgründe niedrigere Einzelstrafen und damit auch eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die von der Strafkammer in den Fällen II.3., II.7. und II.10. der Urteils- gründe festgesetzten Einzelstrafen bleiben von der Aufhebung ausgenommen. Die Strafe ist in diesen Fällen zutreffend dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen; durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind insoweit nicht zu erkennen. Dies gilt auch für Fall II.3. der Urteilsgründe. Der Senat kann angesichts der im Verhältnis zum Amphetamin (zwei Kilogramm) 5 6 7 - 5 - deutlich geringeren Menge Marihuana (ein Kilogramm) – auch mit Blick auf die in den Fällen II.7. und II.10. verhängten Einzelstrafen – ausschließen, dass die Tat- handlung des Angeklagten in Bezug auf dieses Rauschmittel für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhäng- ten Strafe mitentscheidend war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26/24, juris Rn. 7). 3. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Zeng Meyberg Dr. Lutz Dr. Zimmermann Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Zeng Vorinstanz: Landgericht Marburg, 06.11.2023 - 12 KLs 2 Js 13202/23 (11/23) 8