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Entscheidung

4 StR 119/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220524B4STR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220524B4STR119.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 119/24 vom 22. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.500 €, hiervon in Höhe von 40.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen je- weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Ta- terträgen in Höhe von 41.500 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat we- der im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung. Das Land- gericht hat nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidri- gen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften und dieser Umstand der Kennzeichnung im Tenor bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 204/23 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Mittäter unbekannt geblie- ben ist, soweit er neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 384/21 Rn. 3; Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20 Rn. 1). Während der Angeklagte die Tatbeute vom 19. Februar 2021 in Höhe von 1.500 € den Feststellungen zufolge unmittelbar am Tatort vom Zeugen Z. vereinnahmte, ohne dass sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des unbekannt gebliebenen Mittäters „C. “ ergeben, wurde dem Angeklagten der Erlös aus der zweiten Betrugs- handlung vom 20. Februar 2021 in Höhe von 40.000 € von „C. “ nach Ent- nahme von dessen Anteil erst übergeben, nachdem „C. “ als allein am Tatort Handelnder zunächst wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den gesamten Ver- kaufserlös erlangt hatte. Der Angeklagte leitete seinerseits im Nachgang zur Tat einen Beuteanteil an den gesondert Verfolgten K. weiter. Aus den Urteils- gründen ergibt sich (auch) insoweit ein rechtserheblicher Vermögenszufluss beim Angeklagten, der über einen nur ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der 3 4 - 4 - Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht hinausgeht (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 Rn. 7). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Marks ist wegen Ur- laubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Bochum, 30.11.2023 ‒ II-9 KLs-47 Js 88/22-13/23