OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 42/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230524B4STR42
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230524B4STR42.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 42/24 vom 23. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 13. Oktober 2023 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II.B der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein- gestellt; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) im Schuld- und im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpres- sung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er- pressung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausge- setzt hat, und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B wegen Körperver- letzung verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO). Die diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Anklageschrift vom 11. September 2023 hat das Landgericht im Hauptverhand- lungstermin am 5. Oktober 2023 – unter Eröffnung des Hauptverfahrens – zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Kammerbeschluss wurde, worauf der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, in der Besetzung gefasst, in der die Strafkammer die im Übrigen bereits begonnene Hauptverhand- lung führte, nämlich unter Beteiligung der Kammervorsitzenden, einer weiteren Berufsrichterin sowie – offenbar – auch der Schöffen. Dies entspricht nicht der für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vorgesehenen Kammerbesetzung gemäß § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, welche aus drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2022 – 5 StR 215/22 mwN). Infolgedessen ist der Eröffnungsbeschluss nicht wirksam, was ein im Re- visionsverfahren nicht behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, aaO). Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein. 1 2 - 4 - 2. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuld- und Straf- ausspruchs durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung der Strafkammer über die (versagte) Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kann hingegen bestehen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht zur Begründung der negativen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB auch auf den Umstand abgehoben hat, dass der Ange- klagte die – der Einstellung unterliegende – Körperverletzungstat im Rahmen ei- ner Untersuchungshaft begangen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägung außer Betracht bleiben muss, nachdem der Senat auf Antrag des Generalbun- desanwalts die Verurteilung wegen dieser Tat mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben hat, oder ob das an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Körperver- letzungsgeschehen hierdurch lediglich insoweit entfallen ist, als es Grundlage der Verurteilung wegen der Tat zu II.B der Urteilsgründe war, für die Aussetzungs- entscheidung wegen der verbleibenden Einzelstrafe betreffend die andere pro- zessuale Tat (II.A der Urteilsgründe) jedoch weiter herangezogen werden kann. Denn der Senat schließt angesichts der weiteren vom Landgericht angeführten Prognosegesichtspunkte jedenfalls aus, dass es für die Entscheidung des Land- gerichts, die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, tragend war und diese ohne die Berücksichtigung der Körperverletzungstat anders ausgefal- len wäre. Die Strafkammer hat ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Vielzahl von Vorstrafen, die Hafterfahrung des Angeklagten sowie den Umstand gestützt, dass er die hier gegenständliche versuchte räuberische Erpressung we- niger als ein Jahr nach seiner letzten Haftentlassung, ersichtlich unbeeindruckt von der Haft, beging. 3 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Marks ist urlaubsbe- dingt an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Essen, 13.10.2023 ‒ 30 KLs-12 Js 2212/23-9/23 5