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Entscheidung

5 StR 312/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230524B5STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230524B5STR312.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 312/23 vom 23. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2024 gemäß § 422 Satz 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2023 angeordnete er- weiterte Einziehung von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die erweiterte Ein- ziehung von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Ent- scheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19). 1 2 3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 12.04.2023 - (527 KLs) 279 Js 105/22 (29/22) 3