Entscheidung
6 StR 142/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR142.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 142/24 vom 28. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 18. Dezember 2023 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in vier Fällen unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Ju- gendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des An- geklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht insoweit keinen Rechtsfehler erken- nen. Allerdings ist am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcanna- bis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten; dies ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Nunmehr 1 2 - 3 - ist der Umgang mit Konsumcannabis abschließend im neuen KCanG geregelt, so dass damit im Zusammenhang stehende Straftaten allein nach § 34 KCanG zu bewerten sind (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Jugendstrafe berücksichtigt, dass „jede einzelne verfahrensge- genständliche Tat des Angeklagten im Erwachsenenstrafrecht nach dem Regel- strafrahmen der Verbrechensqualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr belegt ist“. Dies trifft nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr zu. Vielmehr wäre bei einem erwachsenen Straftäter – aus- gehend vom Regelfall – von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Hinzu kommt, dass die Jugend- kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „teilweise ein- schlägig mit Betäubungsmitteldelikten vorbelastet“ sei. Bei einer der beiden im Wortlaut wiedergegebenen Taten beschränkte sich das Tun des Angeklagten in- des auf den Besitz von 0,9 Gramm Marihuana und wäre nach nunmehr gelten- dem Recht nicht mehr strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG). Angesichts dieser Erwägungen vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Jugend- kammer zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.12.2023 - 3 KLs 25/23 24 Js 1128/23 3