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Entscheidung

6 StR 158/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280524B6STR158.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 158/24 vom 28. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Dezember 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwider gehandelt zu haben, weil er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord- net. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der einstweiligen Gewaltschutzanordnung getroffen. Den Urteils- gründen lässt sich lediglich entnehmen, dass es dem Angeklagten durch einst- weilige Anordnungen des Amtsgerichts Zerbst vom 3. Februar 2021 und 12. Au- gust 2021 untersagt war, zu der Nebenklägerin und der Nebenklägervertreterin „Verbindung, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzu- nehmen“. Hiergegen verstieß der Angeklagte, indem er diesen drei Briefe über- sandte. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei eigenständig deren tatbestandliche Voraus- setzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung feststellt (vgl. 1 2 - 3 - BGH, Beschlüsse vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94; vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16; vom 21. März 2023 – 6 StR 19/23, StV 2024, 124). Dies ist nicht geschehen. Zudem belegen die Feststellungen nicht, dass die getroffenen Anordnun- gen des Familiengerichts im Sinne des § 4 Satz 1 GewSchG schon „vollstreck- bar“ waren. Dies setzt grundsätzlich die Zustellung der Entscheidung nach § 87 Abs. 2 FamFG voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 StR 578/15, NStZ-RR 2016, 155); die bloße Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108; vom 5. Mai 2020 – 4 StR 137/20). Außerdem kann die Zulässigkeit der Voll- streckung auch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 oder § 216 Abs. 2 FamFG angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108; BeckOGK/Schulte-Bunert, GewSchG, 1. April 2024, § 4 Rn. 7). Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil indes nicht. Auch der Freispruch ist aufzuheben. Der Umstand, dass allein der Ange- klagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung ei- ner Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufge- hoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das neue Tatgericht nicht, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu ver- hängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 19.12.2023 - 8 KLs 170 Js 8113/23 (29/23) 3 4