Entscheidung
VIa ZR 455/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR455.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 455/23 vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 zuge- lassen, soweit die Berufung der Klägerin in Höhe von 22.271,25 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Zurückweisung kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch er- fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des anzurech- nenden Nutzungsvorteils einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dar- getan. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen- stands für die Gerichtskosten bis 6.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 20 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 01.09.2020 - 12 O 282/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2023 - I-17 U 170/20 -