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Entscheidung

3 StR 85/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290524B3STR85.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/24 vom 29. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 29. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 20. September 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 15.400 € als Wert von Taterträgen eingezogen. 1 - 3 - Dagegen wendet er sich mit seiner auf Sachbeanstandungen gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lieferte der An- geklagte zu drei Gelegenheiten an gesondert verfolgte Betäubungsmittelhändler jeweils ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Tetrahydrocannabinol (THC) und vereinnahmte dafür insgesamt 14.200 €. In ei- nem vierten Fall lagerte er wenigstens 5,229 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt min- destens 7,44 % THC) in seiner Wohnung und portionierte es gemeinsam mit ei- nem unbekannten Komplizen für den anschließenden Verkauf durch diesen. Ent- sprechend der zwischen beiden vereinbarten Umsatzbeteiligung erlangte der An- geklagte 1.200 € aus dem Geschäft. Die Summe seiner Einnahmen aus den vier Taten ergibt den eingezogenen Betrag. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil der Handel mit Marihuana seit dem 1. April 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis unterfällt (Konsumcannabisgesetz - KCanG, BGBl. I Nr. 109), das in dieser Konstellation milder ist als das zur Tatzeit geltende Betäubungsmittelgesetz: § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG ordnet für den besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Marihuana Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Ein solcher ist in der Regel gegeben, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, mithin ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC (s. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.; vom 30. April 2024 - 6 StR 164/24, 2 3 4 5 - 4 - juris Rn. 6; vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24). § 29a Abs. 1 BtMG sieht hingegen für den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt lediglich in minder schweren Fällen (§ 29a Abs. 2 BtMG). Die Taten sind deshalb nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu bewerten. § 265 StPO steht der Schuldspruchände- rung nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. b) Der Strafausspruch ist angesichts der nunmehr milderen Strafandro- hung aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen bleiben hiervon unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO). VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Paul Paul Hohoff Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 20.09.2023 - 80 KLs-729 Js 30/22-11/23 6 7