Entscheidung
I ZB 42/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030624BIZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030624BIZB42.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/23 vom 3. Juni 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers im Rechtsbeschwerde- verfahren hat beantragt, den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren festzusetzen. Die Bevollmächtigte des Gläubigers im Verfah- ren nach § 33 RVG hat beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätig- keit im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl im Verhältnis der Verfahrensbevoll- mächtigten des Gläubigers zu diesem als auch der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin in II. Instanz zur Schuldnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stel- lung zu nehmen. II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). 1 2 3 - 3 - III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwer- deverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 24.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 RVG). IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 08.04.2022 - 45 O 44/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2023 - I-4 W 32/22 - 4 5