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Entscheidung

2 StR 416/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR416.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/23 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schul- dig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in sechs Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, b) im Strafausspruch aufgehoben in den Fällen II. 4 und II. 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines 1 - 3 - Geldbetrages in Höhe von 17.650 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte vom 27. Feb- ruar 2021 bis zum 5. Juni 2021 in elf Fällen unter Nutzung des kryptierten Mes- sengerdienstes „A. “ den Handel mit Kokain, Cannabis und Marihuana im Ki- lobereich. Ohne selbst bei den Abwicklungen der Drogengeschäfte vor Ort zu sein, betätigte er sich gleichsam als Makler, indem er gegen Provisionszahlungen Lieferanten und Käufer zusammenbrachte und gegebenenfalls Kuriere beauf- tragte. Abhängig von Art und Menge des gemakelten Rauschgifts hat das Land- gericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu Einzelstrafen zwischen zehn Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten gebildet. Die Handelsmengen betrugen im Fall II. 4 der Urteilsgründe 5 kg Cannabis, in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe 4, 7 und 15 kg Mari- huana und im Fall II. 9 der Urteilsgründe 5 kg Haschisch. II. 1. Die erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs in den Fällen II. 4 und II. 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der zugehörigen Ein- zelstrafen und der Gesamtstrafe. 2 3 4 - 4 - a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 4). Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen in den Fällen II. 4 und II. 6 bis 9 der Urteilsgründe unterfällt nicht mehr dem Betäubungs- mittelgesetz. Vielmehr ist der Handel mit Cannabis nunmehr gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar. Anders als der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, sieht der nunmehr als Regelbeispiel ausgestattete Vergehenstatbestand des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG für den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge lediglich noch einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ge- mäß § 2 Abs. 3 StGB ist in den Fällen II. 4 und II. 6 bis 9 der Urteilsgründe das mildere Recht zu Grunde zu legen. Der Senat passt den Schuldspruch in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. Ap- ril 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an. b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 4 und II. 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs. Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Cannabis-, Marihuana- und Haschischmengen – beachtlichen Schuldumfangs und des Umstands, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG niedrigere Einzel- und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 5 6 7 8 - 5 - Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der auf- grund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht wider- sprechen. c) Die Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung un- berührt. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Cannabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unverändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. Ap- ril 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff. und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.02.2023 - 5-28 KLs 13/22 5210 Js 248520/20 (62 Js 412/20 ZIT) 9 10 11