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Leitsatz

X ZR 89/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR89.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 89/23 Verkündet am: 4. Juni 2024 Wetzel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 3 Ein im Rahmen eines Chartervertrags vereinbartes Beförderungsentgelt stellt nicht schon des- halb einen für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren reduzierten Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO dar, weil es individuell ausgehandelt wurde und geringer ist als der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich verlangte Preis (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 = NJW 2021, 3659 = RRa 2021, 279 Rn. 14 ff. und Rn. 22 ff.). FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 6 Satz 2 Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn es bei einem trotz Annullierung einer Pauschalreise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer Ankunftsverspätung gekommen ist. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 89/23 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2023 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Die Klägerin buchte für insgesamt sieben Personen bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 29. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen. Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglie- der nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert. Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beru- fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Be- klagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent- gegen. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggast- rechteVO bejaht. Die Fluggastrechteverordnung sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO anwendbar. Die Anwendung der Verordnung sei nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Flug- gastrechteVO ausgeschlossen. Die Reisenden hätten den Flug durch die Zah- lung des Reisepreises erkauft. Die Beklagte habe für die Charterflüge von Aida Cruises ein Entgelt erhalten. Die Flüge seien folglich Ergebnis der Absatztätigkeit der Beklagten gegenüber Aida Cruises. Selbst wenn Aida Cruises berechtigt ge- wesen sei, den Pauschalreisevertrag einseitig zu beenden, oder wenn dieser Vertrag einvernehmlich beendet worden sei, habe die Pflicht des Reiseveranstal- ters zur Rückbeförderung gemäß § 651l Abs. 2 BGB fortbestanden. Der Vortrag der Beklagten, die Flüge seien am Markt nicht buchbar gewe- sen, weil die Beklagte Lissabon nicht anfliege, und die Tarife seien speziell aus- gehandelt worden, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine solche Fallgestaltung sei für Charterflüge typisch und falle nicht unter den Tatbestand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO. Die Anwendung der Fluggastrechteverordnung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Im Pauschalreiserecht gebe es den Begriff der Annullierung nicht. Eine Konkretisierung des Begriffs lasse sich jedenfalls in gewisser Weise aus Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - herleiten. Ausgehend davon sei eine Annullierung als objektive Nichtdurchfüh- rung der Pauschalreise anzusehen. Im Streitfall habe die Pauschalreise nur vor- zeitig geendet. In der Literatur werde vertreten, dass Art. 3 Abs. 6 Satz 2 Flug- gastrechteVO alle Fälle erfasse, in denen der Flug nicht erbracht werde und die Gründe dafür nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens lägen. Im Streitfall liege die Ursache für die große Ankunftsverspätung allein in der Sphäre der Be- klagten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggast- rechteVO bejaht. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO normierten Voraussetzun- gen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den bereits vom Amtsgericht festgestellten Umstand, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den in Rede stehenden Flug verfügt haben, weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dieser für den Senat gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellung, dass die betroffe- nen Fluggäste eine Buchungsbestätigung erhalten haben, die den Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO entspricht. Das Berufungsgericht legt allerdings nicht näher dar, welchen Inhalt die Bestätigung hatte. Angesichts der unangegriffenen tatbestandlichen Feststel- lung, dass die Fluggäste mit einem bestimmten, anhand von Datum, Uhrzeit und Flugnummer bezeichneten Flug befördert werden sollten, waren diesbezügliche Feststellungen indes auch nicht erforderlich. 14 15 16 17 18 19 - 6 - Da die Beklagte die Erteilung einer bestätigten Buchung in den Vorinstan- zen nicht in Zweifel gezogen hat, war die Klägerin nicht gehalten, näher zum In- halt der Buchungsbestätigung vorzutragen oder diese zum Beweis vorzulegen. b) Angesichts dessen kommt der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Angaben in dem Kabinenbrief vom 2. Januar 2022 den Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ausfüllen, keine Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung nicht auf den Kabinenbrief gestützt, sondern auf das unbestrittene Klagevorbringen der Klägerin, wonach eine ordnungsgemäße Buchungsbestätigung erteilt worden ist. Einer Vorlage dieser Bestätigung oder einer näheren Schilderung ihres Inhalts bedurfte es aus den oben aufgezeigten Gründen im Streitfall nicht. c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von den Parteien auch als Umbuchung bezeichnete Buchung des Rückfluges von Lissabon an- stelle des ursprünglich vorgesehenen Fluges von Las Palmas zugleich als Verle- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b FluggastrechteVO anzusehen ist und ob an die Bestätigung einer Verlegung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestätigung der ursprünglichen Buchung. d) Der erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, aus dem Klagevorbringen ergebe sich nicht, dass sich die betroffenen Fluggäste rechtzei- tig zur Abfertigung eingefunden haben, vermag das angefochtene Urteil ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass Fluggäste mit einer bestätigten Buchung dem Erforder- nis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind, wenn das Luftfahrtunternehmen sie auf dem betreffenden Flug an Bord genommen und an ihren Zielort gebracht hat (EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 - easyJet Airline). 20 21 22 23 24 25 - 7 - Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Rück- flug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahrgenommen. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, näher zu ihrem recht- zeitigen Erscheinen vorzutragen. e) Dass der ursprünglich gebuchte Flug von Las Palmas am 8. Januar 2022 wie geplant stattgefunden hat, ist unerheblich. Aus den oben aufgezeigten Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Reiseveranstalter die betroffenen Fluggäste von dem ursprünglich gebuchten Flug auf den Rückflug von Lissabon nach Frankfurt am Main umge- bucht hat. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, ist da- mit allein maßgebend, ob es bezüglich des zuletzt genannten Fluges zu einer Annullierung oder einer großen Ankunftsverzögerung gekommen ist. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 Fluggast- rechteVO vorgelegen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Flug, der als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde, für die Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO gegeben ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausfüh- renden Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger abzustellen (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 14). In diesem Verhältnis ist die Rückbeförderung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall entgeltlich erfolgt. b) Ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der Flug auch im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entgeltlich ist, bedarf kei- ner abschließenden Entscheidung. 26 27 28 29 30 31 32 - 8 - Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall auch diese Voraussetzung erfüllt, weil der Rückflug von Lissabon zu den Leistungen gehört, die die Reisenden durch die Zahlung des Reisepreises "erkauft" haben. Hierfür ist unerheblich, dass der Rückflug von Lissabon nicht Teil des ur- sprünglichen Reiseprogramms war. Ausschlaggebend ist, dass die Rückbeförde- rung zu den vom Reiseveranstalter aufgrund des Reisevertrags geschuldeten Leistungen gehört hat. 3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beförderung nicht aufgrund eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren re- duzierten Tarifs im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO erfolgt ist. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine Reduzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO ergibt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein reduzierter Tarif vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 = NJW 2021, 3659 = RRa 2021, 279 Rn. 14). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dem Umstand, dass die Beklagte vom Reiseveranstalter ursprünglich einen höheren Preis ge- fordert hat, nicht entnommen werden, dass jener Preis dem üblicherweise gefor- derten Entgelt entspricht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der im Streitfall in- dividuell ausgehandelte Preis geringer ist als der übliche Preis, ergeben sich aus dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Beklagten nicht. 33 34 35 36 37 38 - 9 - b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der im Streitfall ver- einbarte Preis zudem für die Öffentlichkeit verfügbar war. 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die An- wendung der Verordnung nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO aus- geschlossen ist. a) Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annul- lierung des Fluges annulliert wird. b) Dieser Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abbruch einer bereits begonnenen Pauschalreise aufgrund eines Rücktritts oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung als Annullierung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO anzusehen ist. Unabhängig davon, ob im Streitfall eine Annullierung der Pauschalreise vorliegt, ist der Ausnahmetatbe- stand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass es bei einem trotz Annullierung der Reise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer Ankunftsverspätung gekommen ist. aa) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO könnte al- lerdings dahin verstanden werden, dass eine Anwendung der Fluggastrechtever- ordnung stets ausscheidet, wenn eine Pauschalreise annulliert wird, ohne dass die Annullierung eines Fluges hierfür ausschlaggebend war. 39 40 41 42 43 44 - 10 - bb) Dieses Verständnis widerspräche jedoch der Systematik der Vor- schrift. (1) Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO regelt den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als ver- traglich geschuldete Leistung umfasst. In diesem Fall ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Annullierung des Fluges den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bildet. Nicht anwendbar ist die Verordnung hingegen, wenn die auf anderen Gründen beruhende Annullierung der Reise zugleich die Annul- lierung des Fluges zur Folge hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden damit die Verantwortungsbereiche des Reiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrt- unternehmens voneinander abgegrenzt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nur dann Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, wenn die in seinen Verantwortungsbereich fallende Annullierung des Fluges zugleich den Grund für die Annullierung der Reise bildet. (2) Für eine diesbezügliche Differenzierung ist kein Raum, wenn ein gebuchter Flug trotz Annullierung des Reisevertrags stattfinden soll und dieser Flug aus anderen Gründen annulliert wird oder mit Verspätung ankommt. Auch in dieser Konstellation fällt die Annullierung des Reisevertrags zwar typischerweise in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sie steht aber nicht in Zusammenhang mit dem trotz der Stornierung vorgesehenen Flug und der dabei aufgetretenen Annullierung oder Verspätung. Folglich ist in sol- chen Fällen die Fluggastrechteverordnung anwendbar. cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Zielen und der Entste- hungsgeschichte der Vorschrift. 45 46 47 48 49 50 - 11 - Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung, nach der die Ver- ordnung ohne Einschränkungen auch für Fluggäste gelten sollte, deren Flug Be- standteil einer Pauschalreise ist, wurde vom Europäischen Parlament abgelehnt, weil solche Fluggäste schon aufgrund der Haftung des Reiseunternehmens für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags einschließlich des Flu- ges ein angemessenes Maß an Schutz genössen. Die Kommission hielt diesen Schutz nicht für gleichwertig, weil Pauschalreisende keine unmittelbaren Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Der Rat der Europäischen Union entschied sich für einen Mittelweg (Generalanwalt beim EuGH, Schluss- antrag vom 28. März 2019 - C-163/18, BeckRS 2019, 5191 Rn. 43; Gemeinsa- mer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E/63). Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO auf Konstellationen zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullie- rung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annul- lierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liegt eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisen- der des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedarf wie jeder andere Fluggast. Diese Differenzierung entspricht der Systematik der Verordnung, die Pau- schalreisende nur punktuell aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Ausnahmeregelungen, die den Schutz der Fluggäste einschränken, grundsätz- lich eng auszulegen sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). 51 52 53 - 12 - dd) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO Konstellationen, in denen wegen eines Notfalls kurzfristig eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen werden muss, nicht generell aus dem An- wendungsbereich der Verordnung aus. Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO knüpft an den oben dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der Annullierung einer Pauschalreise und der Annullierung eines Fluges an. Die Vorschrift differenziert hierbei nicht da- nach, aus welchem Grund die Pauschalreise annulliert worden ist. Deshalb kann sie nicht als Ausnahmeregelung für Notfälle interpretiert werden. 5. Die Ausführungen zur Höhe der zuerkannten Ansprüche greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. 1. Wie der Senat bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegt hat, ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 FluggastrechteVO durch die Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. 2. An der oben dargelegten Auslegung von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 Flug- gastrechteVO besteht angesichts der aufgezeigten Systematik und Entstehungs- geschichte der Vorschrift kein vernünftiger Zweifel. 54 55 56 57 58 59 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2023 - 382 C 225/22 (42) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2023 - 2-24 S 28/23 - 60