Entscheidung
5 StR 326/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 326/23 vom 5. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 tateinheitlichen Fällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist. Gründe: Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war ge- mäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrneh- mung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anste- henden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug. 1