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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 38/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624BANWZ.BRFG.38.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/23 vom 5. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter Dr. Remmert als Berichterstatter am 5. Juni 2024 beschlossen: Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird zum Verfahren beigeladen: Rechtsanwalt R. H. , W. , N. . Gründe: I. Der Kläger hat die von der Beklagten festgesetzte Vergütung des Beizula- denden für die Abwicklung der Kanzlei des Klägers angefochten. II. Im Falle der Anfechtung einer Abwicklervergütung ist der Kanzleiabwickler gemäß § 65 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) notwendig beizuladen. Durch die Anträge auf Aufhebung der zu seinen Gunsten festgesetzten Abwicklervergütung wird er unmittelbar in seinen rechtli- chen Interessen berührt. Darüber hinaus kann die Abwicklervergütung, die in ers- 1 2 - 3 - ter Linie aus den Einnahmen der Kanzlei und nur subsidiär von der Rechtsan- waltskammer aufzubringen ist, gegenüber dem Kanzleiinhaber und dem Abwick- ler nur einheitlich festgelegt werden. Da die Beiladung bislang unterblieben ist, ist sie nunmehr nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 65 Rn. 32; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Fehling/Kastner/Störmer, Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., § 65 VwGO, § 125 VwGO Rn. 5; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 65 Rn. 4). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Bericht- erstatter zuständig. III. Zum Sachstand wird ausgeführt: Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. April 2023 ab- gewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Kläger hat seine Be- rufung durch Schriftsatz vom 2. Mai 2024 begründet. Die Beklagte hat Gelegen- heit erhalten, bis zum 10. Juni 2024 zu erwidern. Ein Termin für die Berufungs- verhandlung wurde noch nicht bestimmt. 3 4 5 - 4 - Ergänzend wird auf das beigefügte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2023, den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2024, den Zulassungsantrag des Klägers vom 15. September 2023, die Begrün- dung des Zulassungsantrags des Klägers vom 22. Oktober 2023 und die Beru- fungsbegründung vom 2. Mai 2024 Bezug genommen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Dr. Remmert Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2023 - 2 AGH 4/22 - 6 7