Leitsatz
XII ZB 463/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB463.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/23 vom 5. Juni 2024 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Be- schluss, mit dem eine Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, auf- zuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungs- maßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtli- chen Entscheidung nicht vorgelegen haben. b) Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmi- gung für eine „Übergangsfrist“ ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. c) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls in- zident festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Sep- tember 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050). BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23 - LG Berlin AG Lichtenberg Berichtigt mit Beschluss vom 18. September 2024 Fahrner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 27. März 2023 und der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. September 2023 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Unterbringung des Betroffenen bis zum 22. No- vember 2023 genehmigt wurde. Im Übrigen wird die Rechtsbe- schwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einer beschüt- zenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. 1 - 3 - Der Betroffene leidet an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an Diabetes Mellitus Typ II. Für ihn ist seit 1992 eine recht- liche Betreuung eingerichtet. Der Beteiligte zu 1 ist zum Betreuer bestellt. Nach- dem der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach geschlossen unterge- bracht war, hatte das Amtsgericht zuletzt dessen Unterbringung in einer ge- schlossenen Wohneinrichtung bis zum 29. März 2023 genehmigt. Auf Antrag des Betreuers vom 1. Februar 2023 hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis längstens 26. März 2025 genehmigt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Be- troffenen mit Beschluss vom 7. September 2023 die Dauer der Unterbringung auf bis zum 22. November 2023 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der genehmigten Unterbringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be- gründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Feb- ruar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, soweit 2 3 4 5 - 4 - die Unterbringung des Betroffenen bis zum 22. November 2023 genehmigt wurde. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Der Betroffene müsse nicht wegen Selbstgefährdung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB untergebracht werden. Zwar leide er an einer chronischen Schizophre- nie bei Verdacht auf vaskuläre Demenz, die eine dauerhafte Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit zur Folge habe. Krankheitsbedingt liege auch eine tiefgreifende Denk- und Wahrnehmungsstörung vor, die verhindere, dass er die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung seiner Krankheit erkenne. Die Ablehnung der Medikamente durch den Betroffenen erfolge jedoch unabhän- gig davon, ob er geschlossen untergebracht sei oder nicht. Zudem bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Betroffene sich krankheitsbedingt selbst töte oder er- heblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, sodass er deswegen in Verbindung mit Freiheitsentziehung - geschlossen - in der Wohneinrichtung untergebracht werden müsste. Eine hinreichend sichere Gefährdungsprognose sei nicht mög- lich. Deswegen sei die Beendigung der Unterbringung grundsätzlich geboten. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Denn es sei weder eine Un- tersuchung des Betroffenen noch eine Heilbehandlung, die über die bisherigen Versuche, dem Betroffenen Medikamente zu verabreichen, hinausginge, oder ein sonstiger ärztlicher Eingriff geplant. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Übergangsfrist bis zum 22. November 2023 zu bestimmen. Denn nach Angaben des Pflegedienstleiters im Anhörungs- termin sei derzeit kein Platz für den Betroffenen im offenen Bereich des Wohn- 6 7 8 9 - 5 - heims vorhanden. Daher müsse einerseits dem Betreuer ausreichend Zeit gege- ben werden, eine passende Unterkunft für den Betroffenen zu finden, anderer- seits müsse der Betroffene nach der langen Unterbringungszeit zunächst ge- schützt werden. Er sei schwer krank und durch die lange Unterbringung möglich- erweise im Straßenverkehr und in der Orientierung unbeholfen geworden. Die Umgebung des Wohnheims sei geprägt durch eine große Straße mit starkem Autoverkehr, mehreren Straßenbahnlinien sowie einer weiträumigen Kreuzung. Außerdem könne der nahe Park nur durch „Überqueren mehrerer Ampeln“ er- reicht werden und der Bürgersteig vor dem Haus an der frequentierten Straße sei verhältnismäßig schmal. Deshalb sei es wichtig, den Betroffenen daran heranzu- führen, wieder mehr Spaziergänge alleine machen zu können. 2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte aufgrund der von ihm ge- troffenen Feststellungen nicht nur den Genehmigungszeitraum verkürzen dürfen. Vielmehr hätte es auf die Beschwerde des Betroffenen die vom Amtsgericht er- teilte Genehmigung der Unterbringung vollständig aufheben müssen. a) Nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreu- ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur er- teilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB zulässig ist. Sind die materiellen-rechtlichen Voraussetzun- gen für die Unterbringungsmaßnahme nicht mehr gegeben, ist die Freiheitsent- ziehung unverzüglich zu beenden, und zwar unabhängig davon, für welche Dauer die Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wurde und wieviel Zeit seither verstrichen ist (BeckOGK/Brilla [Stand: 15. Juni 2023] BGB § 1831 Rn. 101). Den Betreuer trifft dann nach § 1831 Abs. 3 Satz 1 BGB die 10 11 - 6 - Verpflichtung, die Unterbringung sofort zu beenden und die Entlassung des Be- troffenen zu veranlassen (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 330 Rn. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird diese Verpflichtung des Betreuers dadurch ergänzt, dass nach § 330 Satz 1 FamFG das Gericht von Amts wegen den Unterbringungsbeschluss unverzüglich aufzuheben hat, wenn die Voraus- setzungen für die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme weggefallen sind (Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 330 Rn. 1). Deshalb hat auch das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vor- gelegen haben. b) Nach diesen rechtlichen Grundsätzen hätte das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen die Unterbringungsgenehmi- gung insgesamt aufheben müssen. aa) Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbrin- gung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint. Danach ist die Un- terbringung zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinde- rung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Dabei steigen mit zunehmender Dauer der Un- terbringung die Voraussetzungen für deren Fortdauer (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 17 ff.). 12 13 - 7 - Eine solche Selbstgefährdung des Betroffenen, der sich nur mit der Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung begegnen lässt, konnte das Be- schwerdegericht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Hiergegen ist aus rechtsbeschwer- derechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Sachverständige hat in ihrem Gutach- ten ausgeführt, dass die Ablehnung der Medikamente durch den Betroffenen, die vom Amtsgericht als ein Grund für die Erforderlichkeit einer geschlossenen Un- terbringung des Betroffenen angesehen worden ist, unabhängig davon erfolgt, ob er geschlossen untergebracht ist oder nicht. Eine Verbesserung der Medika- mentencompliance könne durch die Unterbringung nicht erreicht werden, son- dern es könnten und müssten im Rahmen einer offenen Wohnsituation durch Bezugspflege vertrauensbildende Maßnahmen (intensivierte aufsuchende Be- handlung, Medikamententraining, Wegetraining und Tagesstrukturierung etc.) er- folgen. Ebenso wenig konnte das Beschwerdegericht tragfähige Feststellungen für die Annahme des Amtsgerichts treffen, dass der Betroffene krankheitsbedingt aufgrund mangelnder Orientierung im Straßenverkehr erheblich gefährdet wäre. Zu Recht hat das Beschwerdegericht deshalb angenommen, dass eine weitere Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erforderlich ist, weil die notwendige medizinische Unterstützung des Betroffenen auch in einer anderen Einrichtung, etwa in einer überwachten Wohnform, und durch weitere psychosoziale Maßnahmen sichergestellt werden kann. Da die Ge- nehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB stets erforderlich sein muss, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht, wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abge- wendet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - XII ZB 263/11 - FamRZ 2011, 1864 Rn. 11 mwN). 14 15 - 8 - bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur Durchführung ei- ner Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint. Eine solche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine erfolgver- sprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entwe- der einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus (vgl. Senatsbe- schluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 15 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich der Betroffene auch in der Unterbringungseinrichtung weigert, die zur Be- handlung seiner Erkrankungen medizinisch notwendigen Medikamente einzu- nehmen. Das Vorliegen einer rechtswirksamen Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung des Betroffenen hat das Beschwerdegericht nicht festge- stellt. cc) Rechtsfehlerhaft ist die angegriffene Entscheidung allerdings, soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen für die Zeit bis zum 22. November 2023 aufrechterhalten hat. Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmigung für eine „Übergangs- frist“, etwa um dem Betreuer Zeit zu geben, für den Betroffenen eine andere Wohneinrichtung zu finden, ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend er- forderlichen Rechtsgrundlage fehlt. c) Der Betroffene ist durch die Entscheidungen des Amts- und Landge- richts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden, 16 17 18 19 20 - 9 - soweit die Unterbringung des Betroffenen bis zum 22. November 2022 geneh- migt wurde. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Un- terbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anord- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 2. De- zember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 21 mwN). Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Feststellungsinteresse des Betroffenen jedoch auf den Zeitraum, auf den das Beschwerdegericht die Unterbringungsdauer verkürzt hat. Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzi- dent festgestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall. Das Amts- gericht hatte zwar rechtsfehlerhaft die Unterbringung des Betroffenen bis zum 26. März 2025 genehmigt, obwohl die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht vorlagen. Diesen Fehler hat das Beschwerdegericht jedoch erkannt und die Unterbringungsdauer auf bis zum 22. November 2023 verkürzt. Damit ist die Rechtslage insoweit geklärt, so dass es in diesem Punkt an einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis des Betroffenen für eine Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt. 21 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 27.03.2023 - 160 XVII 43/23 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2023 - 83 T 134/23 - 22 ECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZB463.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/23 vom 18. September 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass es auf Seite 9 in Randnummer 20 der Beschlussausfertigung statt „22. November 2022“ richtig „22. November 2023“ heißen muss. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 27.03.2023 - 160 XVII 43/23 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2023 - 83 T 134/23 -