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Entscheidung

5 StR 239/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624B5STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624B5STR239.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 239/24 vom 6. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Straf- mündigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl. Rn. 145) besteht nicht. Die Strafkammer hat das Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit (14 Jahre) – wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290) – im Strengbeweisverfahren in der Hauptver- handlung ermittelt und sich dabei ausweislich des Vortrags der Revision bereits mit den Einwänden der Verteidigung beschäftigt. Da es sich bei dem Strafmün- digkeitsalter zugleich um eine Voraussetzung der Strafbarkeit und damit der An- wendung materiellen Rechts handelt, ist der Senat an die auf rechtsfehlerfreier - 3 - Beweiswürdigung beruhende Feststellung dieser doppelrelevanten Tatsache ge- bunden (vgl. zur Altersbestimmung als doppelrelevanter Tatsache BGH, Be- schluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290; vom 11. Ja- nuar 2000 – 1 StR 633/99, NStZ 2000, 388). Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.12.2023 - (509 KLs) 278 Js 368/22 (11/23)