Entscheidung
II ZB 14/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624BIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624BIIZB14.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/22 vom 6. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevoll- mächtigten des Musterklägers, der ehemaligen Musterklä- gerin, der Anschlussrechtsbeschwerdeführer zu 3 bis 6 so- wie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 3.163.575,14 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 14.979.327,32 € festgesetzt. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklag- ten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die außer- gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hin- sichtlich der einzelnen Musterbeklagten wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten be- ruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG. a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier 1 2 - 3 - der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapi- talanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich dem- gegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit die- ser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131). b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechts- beschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird. 3 - 4 - c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der ehemaligen Musterklägerin, der Anschlussrechtsbeschwer- deführer sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen. Für die Musterbeklagten ist die Summe der im Musterverfahren und allen ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgebend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 67; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 169). Die von dem Pro- zessbevollmächtigten vertretenen Musterbeklagten werden, von einer Ausnah- me abgesehen, in allen gemäß § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren in Anspruch genommen. Der Gegenstandswert entspricht damit dem mit Be- schluss des Senats vom 27. Februar 2024 nach § 51a Abs. 2 GKG festgesetz- ten Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens (16.086.068,82 €) abzüglich des Einzelstreitwerts des bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhän- gigen Ausgangsverfahrens 8 U 196/17 (1.106.741,50 €). 2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8). 4 5 6 - 5 - 3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Born Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 2 Kap 1/21 - 7