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Entscheidung

V ZB 14/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624BVZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZB14.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/24 vom 6. Juni 2024 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen: Das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge des Schuldners vom 27. Mai 2024 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwir- kung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZR 69/19, juris Rn. 2). b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners konnte zwar von diesem per- sönlich angebracht werden (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Es ist aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, denn es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtferti- gen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind. 1 2 - 3 - 2. Der als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Aufhe- bungsantrag des Schuldners ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszule- gen. Diese ist unzulässig, weil sie dem Anwaltszwang unterliegt und nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - V ZB 69/19, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10). Entsprechendes galt für das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmit- tel; dieses war darüber hinaus aber schon nicht statthaft und ist bereits deshalb als unzulässig verworfen worden. 3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in die- ser Sache rechnen. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Schmidt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.09.2023 - 3 T 47/23 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2024 - 9 W 122/23 - 3 4