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Entscheidung

V ZR 247/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR247.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 247/23 vom 6. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterinnen Laube und Dr. Grau und den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht. Denn die be- absichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, wie der Kläger letztlich auch selbst sieht, 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sein Interesse an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 (Klageantrag zu 6) beträgt 226,25 €. Hinzuzurechnen ist sein Interesse an der Anfechtung der drei Entlastungsbeschlüsse (Klageanträge zu 3 bis 5): Dieses bemisst sich unter Berücksichtigung seines Anteils an eventuellen Schadenser- satzansprüchen auf 168,86 € zuzüglich seines Interesses an einer vertrauens- vollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, das man- gels besonderer Anhaltspunkte mit je 1.000 € für die beiden den Verwalter be- treffenden Beschlüsse und mit 500 € für den den Verwaltungsbeirat betreffenden Beschluss anzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, NJW-RR 2016, 649 Rn. 10 f. mwN; Beschluss vom 9. März 2017 1 2 - 3 - - V ZB 113/16, NJW-RR 2017, 1099 Rn. 10). Daraus ergibt sich eine mit der Re- vision geltend zu machende Beschwer des Klägers von insgesamt (nur) 2.895,11 €. 2. Die Verfassungsmäßigkeit von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zweifelhaft (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14, WuM 2014, 754 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; allg. zum Instanzenzug BVerfGE 19, 323). Seine Schlussfolgerungen aus dem die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs bei der Eigenkündi- gung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst betreffenden Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes vom 18. Januar 2024 (Comune di Copertino, C-218/22, EU:C:2024:51) liegen neben der Sache. Brückner Göbel Laube Grau Schmidt Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 03.11.2022 - 13 C 6/19 - LG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2023 - 44 S 36/22 WEG - 3