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Beschluss

3 StR 135/24

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR135.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt