Entscheidung
XIII ZB 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 62/22 vom 11. Juni 2024 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2024 durch die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 2022 auf- gehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem die belgischen Behörden auf Anfrage ihre Zuständigkeit erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. April 2022 den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete seine Ab- schiebung nach Belgien an. Am 14. Juni 2022 wurde der Betroffene festgenom- men. 1 - 3 - Auf den auf Haftanordnung bis zum 26. Juli 2022 gerichteten Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Siche- rung der Überstellung nach Belgien bis zum 15. Juli 2022 angeordnet. Die nach am 7. Juli 2022 erfolgter Überstellung noch mit dem Feststellungsantrag weiter- verfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 31. August 2022 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Es habe ein vollständiger Haftantrag vorgelegen. Die er- forderliche Dauer der Freiheitsentziehung sei hinreichend dargelegt worden. Aus der Übernahme des Wortlauts des Antrags im Haftanordnungsbeschluss könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine Einzelfallbegründung vorgenom- men worden sei. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zwar ist der Haftantrag entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG form- unwirksam. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, müssen entspre- chende Anträge der zuständigen Verwaltungsbehörde in Freiheitsentziehungs- sachen dem Gericht nicht nach dieser Vorschrift als elektronisches Dokument übermittelt werden; vielmehr reicht die Einreichung nach den allgemeinen Vor- schriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezem- ber 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). 2 3 4 5 6 - 4 - b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts leidet auch nicht an einem Be- gründungsmangel im Hinblick auf die angeordnete Haftdauer. Das Amtsgericht hat die erforderliche Haftdauer im Einzelnen begründet. Die erfolgte weitgehend wörtliche Übernahme der Angaben aus dem Haftantrag rechtfertigt nicht die An- nahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattge- funden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 16). Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenom- men hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte begründet sein (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f.). Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Verstoß gegen § 26 FamFG nicht aufgeklärt, ob dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen worden ist. aa) Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör erfordert, dass ihm vor seiner gerichtlichen Anhörung eine Ablichtung des Haftantrags überge- ben und ihm dieser erforderlichenfalls vollständig mündlich übersetzt wird. Dass dies geschehen ist, muss im Protokoll über die Anhörung oder in anderer Weise - etwa durch eine dienstliche Äußerung des zuständigen Richters - in der Akte dokumentiert sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, InfAuslR 2020, 279 Rn. 12 bis 14 mwN). bb) Vorliegend kann der Verfahrensakte nicht entnommen werden, dass dem Betroffenen der vollständige Haftantrag übergeben und übersetzt wor- den ist. (1) Zur Akte gelangt ist im Haftanordnungsverfahren nur ein unvollstän- diger Haftantrag, dem eine Seite und dadurch ausreichende Ausführungen zur 7 8 9 10 11 - 5 - erforderlichen Dauer der Haft fehlten. Zwar hat das Landgericht zutreffend fest- gestellt, dass sich aus dem Vermerk der die Haft anordnenden Richterin vom 4. Juli 2022 ergibt, dass der Haftantrag vor der Haftanordnung vollständig über- mittelt wurde. Dass er dem Gericht vollständig vorlag, lässt sich auch der weitge- hend wörtlichen Übernahme der Angaben zur Haftdauer im Beschluss entneh- men. Zur Akte gelangt ist der vollständige Haftantrag jedoch erst nach nochmali- ger Übermittlung durch die antragstellende Behörde am 4. Juli 2022. (2) Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass dem Betroffenen bei der An- hörung am 14. Juni 2022 gleichwohl der vollständige Haftantrag übergeben und übersetzt worden ist. Soweit im Protokoll vermerkt ist, dass dem Betroffenen der Abschiebungshaftantrag eröffnet wurde und er eine Abschrift des Antrags erhal- ten hat, kann sich dies sowohl auf den bei der Anhörung vollständig vorliegenden als auch auf den (zunächst) zur Akte gelangten unvollständigen Haftantrag be- ziehen. Das Beschwerdegericht hätte daher gemäß § 26 FamFG - etwa durch Einholung einer dienstlichen Äußerung der in der ersten Instanz zuständigen Richterin - aufklären müssen, ob dem Betroffenen tatsächlich der vollständige Haftantrag übergeben und übersetzt worden ist. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Beurtei- lung, ob die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wei- tere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Die Sache ist daher an das Beschwer- degericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 12 13 - 6 - 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.06.2022 - 507b XIV 100/22 - LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2022 - 39 T 70/22 - 14