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Entscheidung

1 StR 205/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130624B1STR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130624B1STR205.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/24 vom 13. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe" zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich der Schuldspruch ist neu zu fassen. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Angeklagte am 5. April 2023 538,14 Gramm Haschisch mit einer Wirktstoffmenge von 142,636 Gramm THC, 212,6 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 125,038 Gramm MDMA-Base und 18,88 Gramm Kokain mit einer Wirkstoff- menge von 16,671 Gramm Kokainhydrochlorid auf einer unmittelbar an seine Wohnung grenzenden Dachterrasse auf. Das Kokain und 60 Gramm Haschisch waren zum Eigenkonsum bestimmt, der Rest der Substanzen zum Gewinn brin- genden Weiterverkauf. Darüber hinaus übte der Angeklagte am selben Tag die tatsächliche Gewalt über ein Butterflymesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern aus. 2. Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Ur- teils führt lediglich zur aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollier- ten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109; nachfolgend: Cannabisgesetz) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs, der darüberhinaus aus den zutref- fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Waffendelikts zu konkretisieren ist. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: a) Mit Blick darauf, dass der Angeklagte neben Haschisch auch mit MDMA in nicht geringer Menge Handel trieb, bleibt der Tatvorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestehen. Soweit der Angeklagte darüberhinaus auch Haschisch zum Gewinn bringenden Weiterverkauf aufbe- wahrte, tritt der Tatbestand des nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbotenen Han- deltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) tateinheitlich hinzu. Zwar überschritt die von dem Angeklagten vorgehaltene Handelsmenge die nicht ge- ringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. dazu BGH, Be- schlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 21 ff. und vom 6. Mai 2 3 4 - 4 - 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 10 ff.); jedoch handelt es sich bei der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich um ein Regelbeispiel, dessen Verwirk- lichung in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 5 StR 550/23 Rn. 9). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt bestehen, da der Angeklagte mehr als fünf Gramm Kokainhydrochlorid besaß. Der gleichzeitige Besitz von 60 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum bleibt indes straffrei, weil die Grenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG nicht überschritten ist. Die inso- weit verwirklichte Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG tritt nach § 21 OWiG hinter dem durch dieselbe Handlung verwirklichten Straftat- bestand zurück. b) Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Denn es ist auszuschlie- ßen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung eine für den Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte. Der Strafrahmen ist weiterhin dem § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen (§ 52 Abs. 1 StGB). So- wohl bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG als auch bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer explizit berücksichtigt, dass Cannabis "am untersten Rand der Gefährlichkeit" einzuordnen ist. Darüberhinaus überschritt allein die Handelsmenge an MDMA die nicht geringe Menge ca. um das Dreifache; die Besitzmenge des Kokains stellte annähernd das Dreifache derselben dar. Hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis ist das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirk- licht und damit der gegenüber dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG hö- here Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG in die Gesamtwürdigung einzustellen. 5 - 5 - Anhaltspunkte, die für ein Entfallen der Regelwirkung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Fischer Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 05.02.2024 - 1 KLs 402 Js 7309/23