Entscheidung
IX ZR 43/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR43.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 43/23 vom 13. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 13. Juni 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrund- rechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist weiterhin unterbro- chen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 321.871,20 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen, § 240 Satz 1 ZPO. Die Unterbrechung berührt das Verfahren gegen übrige einfache Streitgenossen nicht; gegen die Beklagte zu 1 konnte daher eine Teil-Entscheidung ergehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740 unter II.1.b). Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.08.2021 - 6 O 7813/20 - OLG München, Entscheidung vom 24.01.2023 - 5 U 7306/21 - 1