Entscheidung
V ZR 174/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR174.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 174/23 vom 13. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 16.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf ein Notwegrecht, die Nutzung ihres Grundstücks als Zufahrt und Zugang zu dulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zuge- 1 2 - 3 - lassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde, deren Verwerfung als unzulässig, hilfsweise Zurückweisung die Klä- gerin beantragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abände- rung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 4 mwN); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässig- keitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb lau- fender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich nach der Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet. Die ausgeur- teilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 72/22, BeckRS 2023, 9516 Rn. 6). Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf eine mit der Nichtzulassungsbeschwer- 3 4 5 6 - 4 - debegründung vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“, dass sich die Ver- kehrswertminderung ihres Grundstücks bei Aufrechterhaltung der Verurteilung auf weit über 20.000 € belaufe. b) Dieser Vortrag genügt zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € überstei- genden Beschwer jedoch nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das der Klägerin zuer- kannte Notwegrecht zu einer den Betrag von 20.000 € übersteigenden Wertmin- derung der Grundstücke der Beklagten führt (vgl. allgemein zum Beweismaß im Fall der Glaubhaftmachung Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7). Das Berufungsgericht legt seiner Streitwert- entscheidung eine Wertminderung der Grundstücke von bis zu 16.000 € zu- grunde. Dabei stützt es sich auf das von dem Landgericht zur Bemessung der Notwegrente eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten einer für die Be- wertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellten Sach- verständigen. In ihrem ausführlich begründeten Gutachten schätzt die Sachver- ständige die Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke durch den Notweg auf 15.000 €. Eine höhere Wertminderung wird durch die Vorlage der Stellung- nahme eines Architekten nicht glaubhaft gemacht. Dieser geht von einem Sach- wert des Betriebsgeländes von rund einer Million Euro aus und nimmt ferner an, die Betriebsgrundstücke der Beklagten ließen sich nur mit einem ganz erhebli- chen Preisnachlass veräußern, der näher bei 100.000 € liege als bei 20.000 €. Die Einschätzung beruht ausdrücklich allein auf der 40-jährigen Berufserfahrung des Architekten. Der Stellungnahme fehlt es damit an jeglichen Anknüpfungstat- sachen für die gezogenen Schlussfolgerungen. Sie lässt zudem eine fachliche Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten vermissen. Es mangelt insbe- sondere an einer Begründung, weshalb der in dem Gerichtsgutachten angenom- 7 - 5 - mene Verkehrswert unzutreffend sein soll. Angesichts der aufgezeigten Begrün- dungsmängel besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme zutreffend sind. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts legt der Senat aus den vor- stehend dargelegten Gründen den von dem Berufungsgericht angenommenen Wert zugrunde. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Schmidt Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 08.03.2022 - 2 O 163/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2023 - 4 U 47/22 - 8 9