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Entscheidung

V ZR 18/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 18/23 vom 13. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2024 durch den Richter Dr. Malik als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten zu 1 vom 6. Mai 2024 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Rechnungsdatum 21. November 2023 / Kassenzeichen 780023144028) wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Mit ihrem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 6. Mai 2024 beantragt die Beklagte zu 1 die Zurücksetzung der Vollstreckung des Rech- nungsbetrags, weil dieser bereits in der Kostenfestsetzung des Landgerichts Ver- den enthalten gewesen sei, gegen welche Beschwerde eingelegt worden sei. 2. Die Erinnerung der Beklagten zu 1, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist zu- lässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). II. In der Sache bleibt die Erinnerung gegen den Kostenansatz ohne Erfolg. 1 2 3 - 3 - 1. Der Kostenansatz ist zutreffend. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Ja- nuar 2023 zurückgewiesen und den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Nach dem zugleich auf 45.000 € fest- gesetzten Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1242 zum Gerichtskostengesetz eine von den Beklagten gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zu tragende Gebühr in Höhe von 1.126 €. 2. Soweit die Beklagte zu 1 geltend macht, die entsprechende Forderung sei bereits vom Landgericht Verden festgesetzt worden, ist dieser Einwand im Rahmen der dort von den Beklagten erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG bei dem Rechts- mittelgericht angesetzt, mithin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever- fahrens bei dem Bundesgerichtshof. 4 5 - 4 - 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kos- ten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Malik Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.03.2022 - 4 O 372/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.01.2023 - 4 U 62/22 - 6