Entscheidung
4 StR 140/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR140.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 30. Novem- ber 2023 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer In- halte in 16 Fällen sowie der Herstellung kinderpornogra- phischer Inhalte in acht Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern, schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ bei Freispruch im Übrigen ‒ we- gen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in 16 Fällen sowie wegen Herstellung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen und sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge geführt wird, erzielt einen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Der Schuldspruch in den Fällen II.17 bis 24 der Urteilsgründe war ge- mäß § 354 Abs. 1 analog StPO dahin abzuändern, dass der tateinheitliche Besitz kinderpornographischer Inhalte entfällt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz dient und Herstellungs- und Beschaffungsakt daher zusammen- treffen, der als Auffangtatbestand konzipierte Besitz kinderpornographischer In- halte hinter das Herstellen zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 ‒ 4 StR 48/21 Rn. 5). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch un- berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender kon- kurrenzrechtlicher Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. 2. Im Übrigen halten die Schuldsprüche einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt im Ergebnis auch im Fall II.9 der Urteilsgründe. Zwar unterfällt ein Bild, das ‒ wie hier vom Landgericht angenommen ‒ die Eichel des Gliedes eines erwachsenen Mannes mit Ejakulatanhaftungen über dem Bild eines unbekleide- ten Kindes zeigt, nicht dem Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 1a) StGB, weil 1 2 3 - 4 - es keine sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind zeigt. Der Senat ent- nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber, dass die Vorausset- zungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1c) StGB vorliegen; denn das Bild zeigt die zehn- jährige Nebenklägerin unbekleidet, wobei der Fokus auf dem Intimbereich und den Brüsten des Kindes liegt. 3. Der Strafausspruch war klarstellend dahin zu fassen, dass der Ange- klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist. 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 30.11.2023 ‒ 10 KLs-540 Js 4222/22-13/23 4 5