Entscheidung
4 StR 88/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR88.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts ‒ zu Ziffer 1.b) und 2. auf dessen Antrag ‒ sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 22. August 2023 a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist; b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem vorsätzlichen Besitz einer halbautomatischen „Schusswaffe“ [richtig: Kurzwaffe] zum Verschie- ßen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vor- wegvollzug angeordnet. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 351.615 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwer- deführer mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Er- gänzung des Schuldspruchs und weist im Übrigen im Schuld-, Straf- und Einzie- hungsausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Der Schuldspruch ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für sei- nen Umgang mit Marihuana gesondert zu verurteilen ist. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz ‒ KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), welches der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem ‒ hier mil- deren ‒ KCanG. Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich da- her für den Angeklagten nunmehr auch als tateinheitliches Handeltreiben mit Cannabis im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO. Die Regelung des 1 2 3 - 4 - § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Die Ergänzung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unter den hier gegebenen Umständen unberührt. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich festgehalten, dass die „zusätzlich gehandelte Menge an Marihuana“ neben der erheblichen Menge Kokain „wenig ins Gewicht“ fällt. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei einer tateinheitlichen Aburteilung des einheitlichen Tatgeschehens auch nach dem KCanG auf eine mildere Strafe erkannt hätte. 2. Der Maßregelausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Hingegen ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Angeklagten und der Bege- hung von Straftaten nicht ausreichend festgestellt. Dieser muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, die bloße Mitursächlich- keit des Hangs für die Tat reicht nur noch dann aus, wenn sie an- dere Ursachen quantitativ überwiegt. Von einer überwiegenden Verursachung der Tat durch den Hang wird daher vor allem in Fäl- len auszugehen sein, in denen die Tat auf Drogenhunger oder die Notwendigkeit zum Erwerb des Rauschmittels zur Vermeidung von Entzugserscheinungen zurückgeht („klassische Beschaffungskrimi- nalität“), aber auch, wenn aggressive Handlungen infolge der Ab- hängigkeit oder Intoxikation begangen worden sind (BT-Drs. 20/5913, S. 46). Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs muss das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Be- ratung – positiv feststellen (Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 188/23 -; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23 – und vom 2. Januar 2024 – 5 StR 545/23 -). 4 5 - 5 - Das Landgericht, das diesen Anordnungsmaßstab bei seiner vor In- krafttreten der Neufassung des § 64 StGB getroffenen Entschei- dung nicht hat anwenden können, hat lediglich festgestellt, dass der zuletzt erwerbslose Angeklagte die Taten auch zur Finanzierung seines Lebensunterhalts beging (UA S. 58) und sich durch den Rauschgifthandel eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaf- fen suchte (UA S. 13). Zudem ist festgestellt, dass er die aus den Drogengeschäften erwarteten Erlöse mit zur Absicherung seines nicht unerheblichen Eigenkonsums von Kokain benötigte (UA S. 54, 58). Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung ausreichende – Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftat des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der entscheidenden Frage, inwieweit letzterer die überwiegende Ur- sache für die verfahrensgegenständliche Tat war. Die vom Landge- richt getroffene Feststellung, der offenbar über keine nennenswer- ten anderweitigen Einkünfte im Tatzeitraum verfügende Angeklagte habe die Taten auch zur Finanzierung seines eigenen Konsums be- gangen (UA S. 58) belegt ein solches Überwiegen nicht. Dagegen spricht auch die Menge der gehandelten Betäubungsmittel im Ver- gleich zu der benötigten Eigenkonsummenge. Sichergestellt wur- den bei dem Angeklagten etwa 728 Gramm Kokain (UA S. 12), die bei einem maximalen Wochenverbrauch von zuletzt 9 Gramm Ko- kain (UA S. 54) dem Eigenverbrauch gegenüber dem Handel eine untergeordnete Bedeutung verleihen. Dem entsprechen die weite- ren Urteilsgründe, wonach er nur deshalb günstige Preise für das Kokain erhielt, weil er „große Mengen als Händler abnahm“ (UA S. 58). Dass die Drogengeschäfte durch den Angeklagten durch eine Verschlüsselung seiner diesbezüglichen Kommunikation so- wie die Bewaffnung mit einer scharfen Schusswaffe abgesichert wurden, die für ein planvolles und steuerndes Tatgeschehen spre- chen, lässt für die Annahme eines Überwiegens der eigenen Ab- hängigkeit für die Tatbegehung gegenüber anderen Ursachen ebenfalls wenig Raum.“ - 6 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Sache bedarf daher im Um- fang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Bartel Maatsch Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 22.08.2023 ‒ 9 KLs-210 Js 1286/21-12/23 6