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Entscheidung

5 StR 120/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624U5STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624U5STR120.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 120/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör- perverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung sowie einer weiteren Sachbeschädigung wegen aufgehobener Schuldfähigkeit freigespro- chen. Die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hat es abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Nichtanordnung der Maßregel. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Auf- hebung des Urteils insgesamt. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte leidet seit Jahrzehnten an einer paranoiden Schizophre- nie und an einer Polytoxikomanie. Ferner besteht der Verdacht einer emotional- instabilen Persönlichkeitsstruktur mit impulsiven Zügen. Er wurde wiederholt we- gen Diebstahlstaten zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Im Anschluss an einen im Jahr 2008 erfolgreich beendeten Maßregelvollzug nach § 64 StGB be- fand er sich in den Jahren von 2010 bis 2022 vielfach stationär in psychiatrischen Einrichtungen. Ab September 2021 lebte der Angeklagte in einer sozialtherapeu- tischen Einrichtung, in der sich das folgende Geschehen ereignete: Am 4. März 2022 erkundigte sich der Angeklagte bei dem später Geschä- digten, ob dieser im Maßregelvollzug gewesen sei, weil er Kinder misshandelt habe, was die anwesende Pflegerin C. verneinte. Am gleichen Tag wurde der Angeklagte stationär in ein Fachkrankenhaus eingewiesen, aus dem er sich am 6. März 2022 selbst entließ. Noch am gleichen Abend wollte er zum Geschädig- ten, man verweigerte ihm jedoch wegen der fortgeschrittenen Zeit den Einlass in das Gebäude. Am 7. März 2022 suchte der Angeklagte gegen 6.15 Uhr das Zimmer des Geschädigten auf und nahm dessen Mobiltelefon an sich, um nach kinderporno- grafischem Material zu suchen oder suchen zu lassen. Als der Geschädigte sich zur Wehr setzte, schlug der Angeklagte mehrfach bewusst und gewollt den Kopf des Geschädigten gegen ein Fernsehgerät, welches erheblich beschädigt und unbrauchbar wurde. Anschließend hielt er dem zwei bis drei Meter entfernten 2 3 4 5 - 5 - Geschädigten ein Taschenmesser vor das Gesicht; dieser fühlte sich – wie vom Angeklagten beabsichtigt – dadurch bedroht. Der Geschädigte erlitt eine Platz- wunde an der Lippe, einen Kratzer über einem Auge sowie einen Fingerbruch. Nach Verlassen des Zimmers traf der Angeklagte auf die Pflegerin We. . Als diese seine Forderung ablehnte, das Mobiltelefon durchzusehen, warf er es auf den Boden. Dadurch wurde es dauerhaft zerstört, was der Ange- klagte beabsichtigte. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gefährliche Kör- perverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) sowie als eine weitere in Tatmehrheit stehende Sachbeschädigung gewertet. Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen eines schweren räube- rischen Diebstahls hat es mangels Zueignungsabsicht des Angeklagten als nicht erfüllt angesehen. 3. Der psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht die paranoide Schizophrenie und die Polytoxikomanie jeweils als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB eingeordnet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund seiner Wahnvorstellung, der Geschädigte sei ein pädophiler Sexualstraftäter, im Rah- men seiner paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sei, das Un- recht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin seine Ein- sichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Infolge der wahnhaften Symptome und der Intoxikation mit Crystal sei seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich ver- mindert gewesen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er ohne Schuld handelte. 6 7 8 - 6 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat es nicht angeordnet, weil keine dem Angeklagten nachteilige Gefährlichkeits- prognose gestellt werden könne. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils ins- gesamt. 1. Der Senat kann offenlassen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf die Nichtanordnung der Maßregel beschränkt hat. Denn eine solche Beschränkung wäre hier unwirksam. Die Fest- stellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähig- keit. Der Senat kann deshalb nicht isoliert das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09). 2. Der Freispruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine An- nahme, der Angeklagte habe die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit be- gangen, nicht tragfähig begründet. Die Strafkammer hat im Feststellungsteil der Urteilsgründe ausgeführt, der Angeklagte sei bei der Tat infolge des Konsums von Crystal in seiner Steuerungs- fähigkeit erheblich vermindert gewesen; es sei zudem nicht auszuschließen, dass seine Einsichtsfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Vorstellung aufgehoben sei. In der rechtlichen Würdigung heißt es hiervon abweichend jedoch, die Steu- erungsfähigkeit sei sicher aufgrund wahnhafter Symptome und der Crystalintoxi- kation erheblich vermindert gewesen. 9 10 11 12 13 - 7 - Damit sind die Auswirkungen der angenommenen Störungsbilder auf die Schuldfähigkeit nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. So soll al- lein die akute paranoide Schizophrenie den nicht ausschließbaren Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) hervorgerufen haben. Dieses Ergebnis lässt sich aber schon nicht ohne weitere Erörterung mit der Ansicht in Einklang bringen, demgegenüber sei eine sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nur aufgrund der Kombination von Wahnvorstellung und Intoxikation an- zunehmen. Dieses Spannungsverhältnis hätte das Landgericht auflösen und seine Annahme näher begründen müssen. Auch die widersprüchliche Begrün- dung der verminderten Steuerungsfähigkeit – zunächst wird diese allein auf die Intoxikation gestützt, sodann aber nur im Zusammenspiel mit den krankheitsbe- dingten wahnhaften Symptomen angenommen – belegt, dass es die Beeinträch- tigungen und ihre Folgen für die Schuldfähigkeit bei der Tat nicht konkret gewür- digt hat. Es hätte vielmehr einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu den Aus- wirkungen des psychiatrischen Krankheitsbildes der schizophrenen Erkrankung und zum Einfluss des Drogenkonsums bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7, 8 mwN). Dabei wäre auch die nur mit einem pauschalen Hinweis auf eine in einem Beschluss des Amtsgerichts Döbeln vom Tattag angeführte Crystalintoxikation näher beweis- würdigend zu belegen gewesen. 3. Da damit das sichere Vorliegen des § 21 StGB aufgrund einer dauer- haften Störung als Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht be- legt ist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Erörterungsdefizite. 14 15 - 8 - 4. Der Rechtsfehler hat die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge, weil sowohl dem Freispruch als auch der Entscheidung über die Nichtanordnung der Maßregel die Grundlage entzogen ist. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es auch deshalb, weil der freigesprochene und nicht mit einer Maßregel belegte Angeklagte diese bislang nicht angreifen konnte. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 18.10.2023 - 1 KLs 930 Js 12736/22 16