Entscheidung
I ZB 28/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624BIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624BIZB28.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/24 vom 18. Juni 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: 1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts einge- legte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuge- lassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechts- beschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2). 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Be- schwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenan- satzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet. 1 2 - 3 - 3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die be- absichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 03.01.2024 - 33 O 3658/23 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2024 - 27 W 61/24 e - 3 4