Entscheidung
VIa ZR 1615/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624UVIAZR1615
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624UVIAZR1615.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1615/22 Verkündet am: 18. Juni 2024 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Mai 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im April 2018 ein Fahrzeug des Typs Seat Ateca mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6). Die Klä- gerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stel- len, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin die zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Die uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Revision der Klä- gerin ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Es fehle bereits an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Hierfür sprechende Anhalts- punkte habe die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt. Im Übrigen fehle ein er- stattungsfähiger Schaden, denn angesichts verschiedener Verlautbarungen des Kraftfahrt-Bundesamtes könne nicht festgestellt werden, dass eine Betriebsbe- schränkung oder -untersagung auch nur latent drohe. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil diese Normen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. Im Übrigen fehle es an einem der Klägerin aus der Verletzung eines etwaigen Schutzgesetzes entstandenen Schaden. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren im Er- gebnis stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Zwar 3 4 5 6 7 - 4 - kann ein Schaden der Klägerin nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 19 ff., 52; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 16). Das Berufungsgericht hat aber eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung der von der Klägerin vorge- tragenen Umstände und in Übereinstimmung mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 10) rechtsfehlerfrei verneint. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung kann zwar nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts ver- neint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahr- zeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalt- einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Auch kann ein Schaden der Klägerin nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 41, 71 ff.). Dennoch hält das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung auch insoweit stand. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- 8 9 - 5 - bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzu- treffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erfor- derliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580 Rn. 20 mwN). Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorher- stellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechts- widrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580 Rn. 21 mwN). Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten fahrlässi- gen Nebentäterschaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720 mwN) kommt entgegen der Auffassung der Re- vision bereits angesichts des planvollen, arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Beklagten als Motorherstellerin mit der Fahrzeugherstellerin, ihrem Konzernun- ternehmen, nicht in Betracht. Dass der Fahrzeughersteller im konkreten Fall vor- sätzlich eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung durch eine vorsätzliche Hilfeleistung der Beklagten als Motorenherstellerin ausgegeben habe, hat das 10 - 6 - Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine darauf bezogene durchgreifende Verfah- rensrüge erhebt die Revision nicht (§ 564 Satz 1 ZPO). C. Fischer Möhring Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.11.2021 - 1 O 176/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2022 - I-7 U 305/21 -