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Entscheidung

XII ZR 93/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZR93.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 93/23 vom 19. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2024 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Feb- ruar 2024 wird zurückgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Beschlüsse des IX. Zivilse- nats des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2022 und vom 28. April 2022 werden auf Kosten der Klägerin verworfen. Wert: 150.000 € Gründe: I. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen der Gegenvorstellung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auch danach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe nicht innerhalb der für das Rechtsmittel bestimmten Frist gestellt worden ist. 1 - 3 - Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage bzw. -beschwerde vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese beginnt gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Not- frist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie eine ausreichende Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund im September 2023 erlangt hat. Die von ihr mit Schreiben vom 11. September 2023 erhobene „Nichtigkeitsklage“ konnte die Frist indessen nicht wahren, weil dieses Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt eingelegt worden ist. Dieses Schreiben enthält auch keinen auf die Nichtig- keitsklage bezogenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ein Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Nichtigkeitsklage- bzw. -beschwerdeverfahren ist erst mit Schreiben vom 9. Januar 2024, vier Mo- nate nachdem sie nach eigenen Angaben von dem Anfechtungsgrund Kenntnis hatte, gestellt worden und daher verspätet. II. 1. Für die Entscheidung über die als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden ist der XII. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitskla- gen und -beschwerden gegen die Entscheidungen eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dessen Vertre- tersenat (A. VI. 3. b) GVP). Der XII. Zivilsenat ist der Vertretersenat des IX. Zivil- 2 3 4 5 - 4 - senats (vgl. B. VI. 2. a) aa) GVP). Der Senat entscheidet hierüber durch Be- schluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (BGH Be- schluss vom 11. September 2017 - IX ZR 209/17 - juris Rn. 1 mwN). 2. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 303 O 22/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - 1 U 7/21 - 6