Entscheidung
4 StR 132/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200624B4STR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200624B4STR132.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/24 vom 20. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 20. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 12. Dezember 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpornogra- phischer Schriften, mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schrif- ten sowie in einem Fall zudem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpor- nographischer Schriften, mit Besitz kinderpornographi- scher Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften, schuldig ist; b) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes kin- derpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz ju- gendpornographischer Schriften (II. 1. f) Tat 6 der Urteils- gründe) verurteilt worden ist; die dortige Einzelstrafe ent- fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderporno- graphischen Schriften, davon einmal in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (II. 1. b) – d) Taten 2 bis 4 der Urteilsgründe), sowie wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographi- schen Schriften (II. 1. a) und e) Taten 1 und 5 der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von ju- gendpornographischen Schriften (II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe) zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 22. August 2017 und 24. August 2017 an der damals drei Jahre und acht Monate alten Geschädigten mehrere sexuelle Handlungen vor, wobei er auch in einigen Fällen mit verschiedenen Körperteilen in den Scheidenvorhof der Ge- schädigten eindrang. Bei einem der Tatgeschehen nahm der Angeklagte die se- xuelle Handlung an dem schlafenden Kind vor. Sämtliche Handlungen „videogra- fierte“ er (Fälle II. 1. a) – e) Taten 1 bis 5 der Urteilsgründe). Am 20. August 2020 konnten in der Wohnung des Angeklagten auf verschiedenen Datenträgern Videodateien kinderpornographischen Inhalts sowie Bilddateien kinder- und ju- gendpornographischen Inhalts sichergestellt werden, die von ihm dort abgelegt worden waren. Unter den Videodateien befanden sich auch die – bei den im Au- gust 2017 begangenen Missbrauchshandlungen – eigenhändig angefertigten Aufnahmen (Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe). 1 2 - 4 - 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. a) – e) Taten 1 bis 5 der Urteils- gründe bedarf insoweit der Änderung, als der Angeklagte in diesen Fällen in wei- terer Tateinheit auch des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist. Zwar stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar. Die ihrer- seits in Tatmehrheit zueinander stehenden Herstellungsakte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF – zum Teil in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB aF bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF – werden jedoch nicht durch den nachfolgenden Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB aF zu einer Tat verklammert, weil es aufgrund der erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen an der insoweit vorausgesetzten annähernden Wertgleichheit der Delikte fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. No- vember 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 16). Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhin- ausgehend gespeichertem, verbotenem Material bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften da- nach kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 6). 3. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. 4. Die im Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe erkannte Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheits- 3 4 5 6 7 - 5 - strafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der rechtsfehlerfrei bemessenen Ein- satzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie weiterer Ein- zelstrafen von fünf Jahren Freiheitsstrafe, drei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Jah- ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdi- gung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringe Teil- erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen. Quentin Ri'inBGH Dr. Bartel ist wegen Maatsch Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Essen, 12.12.2023 - 52 KLs-12 Js 540/22-14/23 8